MENÜ MENÜ

BilMoG hebt Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven auf

Neue Vorschriften werden mit Verkündigung des BilmoG wirksam

09.04.2009

Die Bilanzierungsregelungen zu den Wertansätzen in § 253 Absatz 4 (alt HGB) boten die Möglichkeit, versteuerte stille Reserven zu bilden. Diese Regelung diente der Bilanzglättung und war ein probates Mittel, Rücklagen für zukünftige Investitionen anzusparen. Diese „Rücklagenbildung“ ging nicht durch die Gesellschafter/Generalversammlung, da es sich nicht um eine Gewinnverwendung handelte. Das BilMoG hat diese Möglichkeit der Bildung stiller Reserven aufgehoben.

Dem ZGV ist es gelungen, einen Teil dieser Gestaltungsfähigkeit wieder in die Hand des Vorstandes der Genossenschaften zu legen. § 20 GenG hat einen weiteren zweiten Satz erhalten:

„Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.“

Wenn in der Satzung diese Ermächtigung genutzt wird, kann in der Folgezeit der Vorstand bei Aufstellung der Bilanz bis zur Hälfte des Bilanzgewinns diesen Überschuss direkt in die Ergebnisrücklagen einstellen. Er handelt damit in seiner alleinigen durch die Satzung eingeräumten Kompetenz, eines weiteren Umsetzungsbeschlusses bedarf es nicht. Diese Rücklage ist als satzungsgemäße Gewinnverwendung von der Beschlussfassung durch die Generalversammlung entzogen. Nach wie vor muss die Generalversammlung jedoch den gesamten Jahresabschluss genehmigen. Sie hat jedoch nur die Möglichkeit, den Jahresabschluss als im Ganzen abzulehnen oder zu akzeptieren.

In dem Fall, in dem der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses in die Rücklagen einstellt, sollte von der Möglichkeit des § 268 HGB Gebrauch gemacht werden, bei der Aufstellung der Bilanz bereits diesen Teil der Gewinnverwendung als Ergebnisrücklage zu bilanzieren. Der sich dann noch ergebende Bilanzgewinn steht dann zur Disposition der Generalversammlung. Hierzu haben Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit, sowohl Ausschüttung an die Mitglieder (Dividende) als auch gänzlich oder zu einem gewissen Teil Einstellung in die Ergebnisrücklagen vorzuschlagen.

Die Vorschrift wird mit Verkündung des BilMog, also in Kürze wirksam. Genossenschaften können bereits in der diesjährigen Generalversammlung von dieser Ermächtigung für eine ansprechende Satzungsregelung Gebrauch machen. Sie haben dann die Möglichkeit, nach Eintragung der Satzungsänderung, d.h. bereits für die Bilanzaufstellung über das Jahr 2009 im Jahre 2010 entsprechend dieser Satzungsregelung zu verfahren (sofern Genossenschaften ein anderes Geschäftsjahr haben, gilt dies mit entsprechender Veränderung).

Die alten HGB-Vorschriften, d.h. auch die Regelung des § 253 Absatz 4 können noch für Jahresabschlüsse, die das Jahr 2009 betreffen, angewandt werden. Anders ausgedrückt, für Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr können sie nicht mehr angewandt werden.

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel