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BGH stärkt Verbraucherschutz bei Werbung durch E-Mail und SMS

Einverständniserteilung durch „opt-out“-Erklärung unwirksam – ZGV rät zur Anpassung von Formularen

17.07.2008

Wer kennt das nicht? Beim Ausfüllen eines Kundenkartenantrags, Gewinnspielcoupons oder sonstigen Kundenbindungssystems hat man Namen, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse mitgeteilt. Schon wenig später erhält man Post: Werbung zu Sonderaktionen, Rabatten und ähnlichem überfluten den realen und virtuellen Briefkasten. Wie das sein kann? Die im Rahmen des Gewinnspiels erteilten personenbezogenen Daten werden von Unternehmen zu Marketingzwecken genutzt. Dies ist per se auch nicht unzulässig.

Mit einem vor kurzem verkündeten Urteil hat jedoch der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine vom Kundenbindungs- und Rabattsystem „Payback“ verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft (Urt. v. 16.07.2008 – Az. VIII ZR 348/06). Die mit "Einwilligung in Werbung und Markforschung" überschriebene Einwilligungsklausel lautete:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. [...]

#10063; Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post war die Bestimmung am Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen, das besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung aufstellt. Der BGH hat insoweit entschieden, dass die Einwilligungsklausel unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Aus § 4a BDSG ergebe sich insbesondere nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam sein soll, wenn sie in der Weise "aktiv" erklärt wird, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss (sog. "opt-in"-Erklärung). Vielmehr reiche es aus, wenn die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie besonders hervorgehoben wird.

Dagegen erklärte der BGH die verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die vom Beklagten erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht. Insoweit greife zusätzlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Danach stelle unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der BGH hat hier entschieden, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (sog. "opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlange vielmehr, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird ("opt-in"-Erklärung). Eine solche Erklärung ist nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt.

Im Klartext: Bei beabsichtigter Werbung durch Briefpost reicht es aus, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, diese Art der Werbung – etwa durch ankreuzen eines Kästchens – zu untersagen. Bei beabsichtigter Werbung durch elektronische Post (E-Mail, SMS) muss der Kunde sein Einverständnis ausdrücklich erklären.

Der ZGV rät dazu, verwendete Formulare entsprechend anzupassen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an

ZGV Büro Köln
Rechtsanwalt Dr. Marc Zgaga
Tel.: 0221 / 355371-39
E-Mail: m.zgaga@zgv-online.de

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