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Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen

BAG hat Änderung seiner Rechtsprechung angekündigt

02.02.2006

Mit Urteil vom 14.12.2005, Aktenzeichen 4 AZR 536/04, hat das Bundesarbeitsgericht angekündigt, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede zukünftig abweichen zu wollen. Bisher hatte das BAG die in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers enthaltene Bezugnahme auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als sog. Gleichstellungsabrede ausgelegt. Dies hatte zur Konsequenz, dass alle Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglieder und Nichtgewerkschaftsmitglieder tarifrechtlich gleichbehandelt wurden. Die Rechtsprechung des BAG zur Gleichstellungsabrede führte bei Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers dazu, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge nur noch statisch wirken und die Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr an den weiteren Tarifentwicklungen teilnahmen. An dieser Rechtsprechung hält der 4. Senat des BAG nunmehr nur noch bezüglich arbeitsvertraglicher Klauseln fest, die vor dem 01.01.2002 (Schuldrechtsreform) abgeschlossen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt kündigt das BAG in obiger Entscheidung an, Klauseln nicht mehr als Gleichstellungsabrede qualifizieren zu wollen. Vielmehr soll die Unklarheitsregelung des § 305 c Absatz 2 BGB Anwendung finden. Eine nähere Begründung für diese Umkehr liefert das BAG nicht. Die obige Entscheidung ist bislang auch nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir wieder informieren. Es ist in jedem Falle zu raten, die Verweisungsklauseln auf Tarifverträge für neue Verträge zu ändern.

Es wird vorgeschlagen, die Bezugnahme auf Tarifverträge wie folgt zu fassen: „Auf das Arbeitsverhältnis finden zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beschäftigten die aufgrund Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in NRW Anwendung. Diese Regelung entfällt bei Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers.“

Für eine konkrete Rechtsberatung sprechen Sie uns bitte direkt an.

RA Rouben Halajian
Leiter Tarifrecht und Mittelstandspolitik
Telefon: 030 / 59 00 99 662
Telefax: 030 / 59 00 99 617
E-Mail: r.halajian@zgv-online.de

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