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Bezugnahmeklausel in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Gleichstellungsabrede)

Das BAG hat in völliger Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in einer Entscheidung zur Gleichstellungsabrede ausgeführt, zukünftig für ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht mehr an der Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden festzuhalten zu wollen.

17.01.2006

Das BAG hat in völliger Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in einer Entscheidung (4 AZR 536/04 vom 14.12.2005) zur Gleichstellungsabrede ausgeführt, zukünftig für ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht mehr an der Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden festzuhalten zu wollen. Dies teilte das BAG in einer Pressemitteilung vom 15.12.2005 mit.

Bisher hat das BAG die in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers enthaltene Bezugnahme auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede ausgelegt. An dieser Auffassung hält der 4. Senat auch für Bezugnahmeklauseln in vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen fest.

Er erklärte jedoch ausdrücklich zu beabsichtigen, die Auslegungsregelung nicht mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind und verweist auf die seit diesem Zeitpunkt auch für Arbeitsverträge geltende Unklarheitenregelung in § 305 c Absatz 2 BGB.

Die Entscheidung des BAG stellt einen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung dar. Noch 2003 hatte das Gericht - bereits nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - ausdrücklich hervorgehoben, dass eine solche Auslegung nicht der Unklarheitenregelung widerspricht (BAG vom 19. März 2003 - 4 AZR 331/01). Die Entscheidung kann bei Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag kraft Bezugnahme Anwendung findet, sowohl in den Fällen des Betriebsübergangs als auch in den Fällen des Verbandsaustritts des Arbeitgebers faktisch zur dynamischen Weitergeltung der Tarifverträge auf dieses Arbeitsverhältnis führen. Bedenklich ist dies auch im Hinblick der Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, auf die der Tarifvertrag kraft Tarifbindung und denen, auf die der Tarifvertrag kraft Bezugnahmeklausel Anwendung findet.

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