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Bewertung der EuGH-Entscheidung zur Berechnung von Kündigungsfristen

Der Europäische Gerichtshof hatte am 19.1.2010 (Rechtssache "Kücükdeveci")entschieden, dass Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, entgegen dem Wortlaut des§ 622 Abs. 2S.2BGB bei der Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung wirft Fragenzum deutschen Arbeitsrecht sowie zumVerhältnis desEuGH zur Gesetzgebung und zur Rechtsprechung in Deutschland.

29.05.2010

Der Europäische Gerichtshof hatte am 19.1.2010 (C-555/07, Rechtssache "Kücükdeveci")entschieden, dass Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, entgegen dem Wortlaut des§ 622 Abs. 2S.2BGB bei der Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung wirft Fragenzum deutschen Arbeitsrecht sowie zumVerhältnis desEuGH zur Gesetzgebung und zur Rechtsprechung in Deutschland.

  1. Angemessene Kündigungsfristen schaffen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Änderung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB angekündigt. Mit einer solchen Änderung darf nicht die vom EuGH eingeräumte Chance vergeben werden, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB einstellungsfördernd auszugestalten. Der deutsche Gesetzgeber sollte die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB so anpassen, dass — ohne auf das Lebensalter abzustellen — die Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit, die zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führt, angemessen erhöht wird.

  1. Rolle des EuGH klarstellen

Der EuGH führt seine in der so genannten Mangold-Entscheidung vom 22. November 2005 (in der Folgesache ist eine Verfassungsbeschwerde — 2 BvR 2661/06 — anhängig) getroffene Bewertung fort, nach der es außerhalb des EU-Vertrages sonstige gleichsam primärrechtliche Grundsätze geben kann, denen ein unmittelbarer Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht zukommt. Faktisch läuft damit die Entscheidungsprärogative des Bundesverfassungsgerichts leer, das allein deutsche Gesetze verwerfen darf. Das Urteil widerspricht damit Grundgedanken der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009. Zudem führt die Entscheidung zu unerträglicher Rechtsunsicherheit. Das Vertrauen in die Gesetzgebung wird unterlaufen, wenn es in das Belieben eines Gerichts gestellt wird, formale Parlamentsgesetze nicht anzuwenden, weil der entscheidende Spruchkörper Zweifel an der Übereinstimmung mit europäischem Recht hat.

  1. Die Entscheidung des EuGH

Eine Arbeitnehmerin machte geltend, aufgrund des Alters diskriminiert zu werden, weil Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Ermittlung der Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht berücksichtigt werden. Der EuGH ist in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 (C-555/07, Rs. Kücükdeveci) dieser Ansicht gefolgt.

Nach Auffassung des EuGH stellt die deutsche Regelung eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Zwar könne der nationale Gesetzgeber grundsätzlich Regelungen schaffen, um die Beschäftigungsfähigkeit jüngerer Menschen zu fördern. Diskriminierend wirke sich aber aus, dass es nicht zu einer "Nachholung" der Anrechnung komme, wenn das Beschäftigungsverhältnis einen deutlich längeren Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus andauere. Bei zwei Arbeitnehmern, die beide 20 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen, gelte für den einen, der mit 18 Jahren in den Betrieb eingetreten ist, eine Kündigungsfrist von fünf Monaten, während für den anderen, der mit 25 Jahren eingetreten ist, eine Frist von sieben Monaten gelte.

Nach Auffassung des EuGH handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen die Rahmenrichtlinie Beschäftigung (Richtlinie 2000/78/EG), sondern auch um einen Verstoß gegen den vom ihm „erfundenen“ allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung. Diesen hält der EuGH für Primärrecht. Daher dürfe die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB von nationalen Gerichten nicht mehr angewendet werden.

Darüber hinaus trifft der EuGH die allgemeine und sehr bedenkliche Aussage, dass ein nationales Gericht eine nationale Rechtsvorschrift — auch ohne sie dem EuGH vorher vorgelegt zu haben — unangewendet lassen kann, wenn es der Überzeugung ist, dass diese gegen europäisches Primärrecht verstößt.

Die Entscheidung lässt einmal mehr die notwendige Zurückhaltung des EuGH bei der Bewertung des Umsetzungsakts einer Richtlinie vermissen. Allerdings hat auch die 2009 amtierende Bundesregierung die Vorschrift vor dem EuGH faktisch nicht gerechtfertigt. Dies ist ein schweres Versäumnis des Bundesarbeitsministeriums unter der Leitung von Arbeitsminister Scholz.

  • Arbeitsrechtliche Folgen der Entscheidung

Vor dem Hintergrund der Entscheidung ist zu erwarten, dass die deutschen Arbeitsgerichte dem EuGH im Wesentlichen unmittelbar folgen werden. In Zukunft sind damit bei der Berechnung von Kündigungsfristen auch die Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. Für „Altfälle“, in denen die Kündigung zum Zeitpunkt der Entscheidung des EuGH (19. Januar 2010) bereits ausgesprochen und die Kündigungsfrist unter Anwendung des § 622 Abs. 2 Satz BGB berechnet wurde, wird ein Anspruch auf die Zahlung von weiterem Arbeitsentgelt aufgrund des Eingreifens vertraglicher Ausschlussfristen zu verneinen sein.

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