Betriebsrat haftet für Beraterhonorar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betriebsrat und seine Mitglieder bei Beauftragung eines Beraters für dessen Honorar haften, soweit die Beauftragungüber die Erforderlichkeit gem. § 40 BetrVG hinausgeht.
17.01.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatmit Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 -entschieden, dass der Betriebsrat und seine Mitglieder bei Beauftragung eines Beraters für dessen Honorar haften, soweit die Beauftragung über die Erforderlichkeit gem. § 40 BetrVG hinausgeht.
- Leitsätze
1. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gem. § 111 S. 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist wirksam, soweit die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG hat. Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der ex ante-Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums sind im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen.
2. Der Betriebsrat kann sich im Rahmen eines solchen Vertrags zur Zahlung eines Entgelts verpflichten.
3. Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats gem. § 11 BetrVG nicht erforderlich ist, können gegenüber dem Beratungsunternehmen - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 179 Abs. 2 und 3 BGB - entsprechend § 179 BGB haften, soweit ein Vertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Betriebsrat nicht wirksam zustande gekommen ist.
- Sachverhalt
Der Betriebsrat eines an mehreren Standorten tätigen Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern hatte den Beschluss gefasst, sich im Verfahren über einen Interessenausgleich gem. § 111 S. 2 BetrVG von der Klägerin, einem Beratungsunternehmen,betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Die Klägerin nimmt sowohl den Betriebsrat als Gremium als auch den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung von Honorar für die von ihr erbrachten Beratungsleistungen in Anspruch. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Leistungen unzulänglich dokumentiert und nicht hinreichend detailliert beschrieben. Zudem sei ein Teil der Beratungsleistungen nicht erforderlich gewesen.
Die Vorinstanzen haben die gegen den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen den Betriebsrat als Gremium gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Entscheidungsgründe
Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrates
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betriebsrat mit externen Beratern im eigenen Namen wirksam Verträge schließen kann, aus denen er selbst berechtigt und verpflichtet wird, sofern sich diese Verträge im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Wirkungskreises bewegen.
Zwar seider Streit in der Literatur, ob der Betriebsrat eine rechtsgeschäftliche Bindungsfähigkeit habe, vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden worden. Es gehe allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Betriebsrat im Fall der Hinzuziehung eines Beraters oder Sachverständigen gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung in "Höhe der dadurch entstandenen erforderlichen Kosten" erwirbt, welcher an den Berater oder Sachverständigen abgetreten werden kann und sich dann in einen Zahlungsanspruch verwandelt.
DerBGH schließt sich ausdrücklich der Auffassung an, die den Betriebsrat in Bezug auf Hilfsgeschäfte mit Dritten, die er im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises tätigt, d h. insbesondere bei der Hinzuziehung von Beratern nach § 111 S. 2 BetrVG als partiell rechtsfähig ansieht. Die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung sei aufgrund der Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats nur insoweit wirksam, als sie Leistungen der Klägerin und eine Vergütung hierfür bestimme, die dem Aufwand entspreche, den der Betriebsrat im Interesse des Betriebs und seiner Belegschaft unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers im Zeitpunkt seiner Verursachung für erforderlich halten durfte.
Haftung des Betriebsrates entsprechend § 179 BGB
Der Vertragsschluss im Namen des Betriebsrats über einen außerhalb seiner Rechtsfähigkeit liegenden Gegenstand sei mit der Konstellation des nicht-existenten Vertretenen vergleichbar. Die entsprechende Anwendung des § 179 BGB auf den Fall der Überschreitung der Grenzen der Rechtsfähigkeit des Betriebsrats im Rahmen eines Vertragsschlusses mit einem Dritten habe zur Folge, dass die inSchadensersatzpflicht das jeweils handelnde Betriebsratsmitglied treffe.
Überschreite die im Vertrag mit dem Berater vereinbarte Vergütungshöhe schon im Ansatz den marktüblichen Tarif und sei sie daher von vornherein im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht voll erstattungsfähig, hafte für den Differenzbetrag - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 179 Abs. 2 und 3 BGB - dasjenige Betriebsratsmitglied, welches den Vertrag im Namen des Betriebsrats geschlossen hat.
Soweit die Erforderlichkeitsgrenze nicht bereits durch den Vertragsschluss als solchen, sondern im Zuge der Vertragsausführung durch einen das erforderliche Maß übersteigenden Beratungs- und Zeitaufwand des Beraters überschritten werde, habe für den Mehraufwand derjenige entsprechend § 179 BGB einzustehen, der die konkrete Leistung beim Berater abgerufen hat. Im Streitfall müsse das als rechtsgeschäftlich handelnde und in Anspruch genommene Betriebsratsmitglied beweisen, dass die Hinzuziehung des Beraters betriebsverfassungsrechtlich zulässig sowie nach Umfang und Vergütungshöhe erforderlich war, d.h. innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 BetrVG liegt.
Überschreitung der "Erforderlichkeitsgrenze" - keine Haftung des Arbeitgebers
Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, dass das Risiko einer Überschreitung der "Erforderlichkeitsgrenze" im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG durch den Betriebsrat bzw. das für ihn entstehenden Kosten ausschließlich dem Arbeitgeber aufzubürden wäre. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung (vom 24. Oktober 2001, SAE 2002, 248) ausgeführt, der Gesetzgeber habe die durch die gesetzlich erforderliche Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten ausschließlich dem Arbeitgeber auferlegt, weil er das Betriebsratsamt als unentgeltliches Ehrenamt ausgestaltet habe.Das BAGhabe damit aber keine Aussage zu einer möglichen Kostentragungspflicht der Betriebsratsmitglieder im Falle einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlich erforderlichen Betriebsratstätigkeit getroffen.
Der Dritte Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage des Inhalts und der Erforderlichkeit der mit der Klägerin vereinbarten Beratungstätigkeit keine Feststellung getroffen hatte.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
In der vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht entschiedenen Frage kommt der Bundesgerichtshof zu dem richtigen Ergebnis, dass der Betriebsrat einerseits als partiell rechtsfähig anzusehen ist und andererseits haftbar entsprechend § 179 BGB ist, wenn er beispielsweise eine Beraterbeauftragung vornimmt, die nicht oder nicht in vollem Umfang erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG ist.
Der Betriebsrat hat - auch nach Auffassung des BGH - einen weiten Ermessensspielraum bei der ex ante-Beurteilung der Erforderlichkeit einer solchen Beauftragung. Dieser Ermessensspielraum ist allerdings nicht grenzenlos. Wird bei einem Auftrag der Spielraum überschritten oder kommt es zu einer solchen Überschreitung bei einem laufenden Auftrag, bei dem absehbar wird, dass die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist, haftet das einzelne Betriebsratsmitglied - zumeist der Vorsitzende - dem Beauftragten auf Schadensersatz.
Damit wird zu Recht klargestellt, dass bei einer Überschreitung des Ermessensspielraums nicht der Arbeitgeber für die in Auftrag gegebene Leistung haften muss.