Betriebsbedingte Kündigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis - Gefahr anwachsender Urlaubsansprüche
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat eine „an sich“ betriebsbedingte Kündigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis angesichts potentiell auflaufender Urlaubsansprüche für wirksam erachtet.
04.02.2010
In seinem Urteil vom 28. April 2009 — 6 Sa 429/08 (download hier) — hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eine „an sich“ betriebsbedingte Kündigung bei ruhendem Arbeitsverhältnis angesichts potentiell auflaufender Urlaubsansprüche für wirksam erachtet. Es urteilte, dass der Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nicht entgegenstehe, dass zum Zeitpunkt der Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 33 Abs. 2 S. 6 TVöD befristet ruht, weil der Arbeitnehmer eine Rente auf Zeit wegen Erwerbsminderung bezieht.
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Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1984 beschäftigt. Die Beklagte führte die von ihr betriebenen Pflegeheime bis zum 31. Dezember 2007 als Eigenbetrieb, zum 1. Januar 2008 übertrug sie diese Einrichtungen auf eine neu gegründete Gesellschaft. Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen. Seit dem 1. Juli 2006 bezog sie eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gemäß § 33 Abs. 2 S. 5 TVöD ruhte das Arbeitsverhältnis deshalb zunächst bis zum 30. Juni 2009. Die Rente ist zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2012 befristet verlängert worden. Zum 31.12.2008 kündigte die Beklagte der Klägerin. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage der stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht erkannte, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sei. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das Landesarbeitsgericht auf die Frage ein, inwieweit die Entstehung von Erholungsurlaub auch während der Krankheit eine Rolle spielen kann. Es meint, dass die Frage, ob während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei dauernder Arbeitsunfähigkeit gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen und wieder erlöschen können ungeklärt sei. Aufgrund der zur Zeit noch ungeklärten Rechtslage bestehe für den Arbeitgeber ein konkretes Risiko, bei Fortsetzung des ruhenden Arbeitsverhältnisses in der Folgezeit auf Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche (rückwirkend bis in das Jahr 2006) in Anspruch genommen zu werden.
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Bewertung/Folgen der Entscheidung
Der durch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschiedene Fall zeigt, dass die Frage des Entstehens von Erholungsurlaub im ruhenden Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Rechtsprechung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung von Bedeutung sein kann.
Das Landesarbeitsgericht geht im Rahmen einer Erforderlichkeitsprüfung, dessen Notwendigkeit es aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend" ableitet, davon aus, dass im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG nicht außer Acht gelassen werden kann, dass der Arbeitgeber möglicherweise rückwirkend mit erheblichen Urlaubsansprüchen konfrontiert sein kann.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Dringlichkeit der Kündigung zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 2 AZR 493/09 seit dem 20. August 2009 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.