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Betriebliches Eingliederungsmanagement - Rechte des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgerichthatentschieden, dass der Betriebsratunabhängig von der Zustimmung der Arbeitnehmer beanspruchen kann, dass ihm der Arbeitgeber quartalsweise ein Verzeichnis mit Namen der Arbeitnehmer aushändigt, die im zurückliegenden Jahreszeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.

30.08.2012

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - entschieden, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG iVm § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX unabhängig von der Zustimmung der Arbeitnehmer beanspruchen kann, dass ihm der Arbeitgeber quartalsweise ein Verzeichnis mit Namen der Arbeitnehmer aushändigt, die im zurückliegenden Jahreszeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren.

  • Leitsatz des Gerichts

Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 84 Abs. 2 SGB IX die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen.

  • Sachverhalt

Der Arbeitgeber hat eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) abgeschlossen. Danach erhält der Betriebsrat quartalsmäßig ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen. Der Arbeitgeber weigerte sich unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken, dem Betriebsrat ein Verzeichnis der betroffenen Mitarbeiter herauszugeben. Er wollte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren Einverständnis offen legen.

  • Entscheidungsgründe

Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Betriebsrat begehrte Information zu seiner Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Nach § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX habe u.a. der Betriebsrat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen im Rahmen des BEM erfüllt. Die Übergabe des Namensverzeichnisses sei zur Durchführung der sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX ergebenden Überwachungsaufgabe erforderlich. Der Betriebsrat verfüge über keine anderweitigen Kenntnisse über den Kreis der Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber die Durchführung eines BEM anbieten muss. Eine anonymisierte Unterrichtung oder eine Mitarbeiterliste mit den Namen derjenigen betroffenen Personen, die der Datenweitergabe zugestimmt haben, reiche für die Überwachung der Arbeitgeberpflichten nicht aus. Die vom Betriebsrat geforderte quartalsweise Überlassung der Unterlagen halte sich im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG.

Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht von einer vorherigen Einwilligung der von der Vorschrift begünstigten Arbeitnehmer abhängig. Eine solche Einschränkung der Überwachungsaufgaben folge auch nicht aus § 84 Abs. 2 SGB IX. Die nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erforderliche Zustimmung der betroffenen Person beziehe sich nur auf den Klärungsprozess, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden könne.

Das Erheben von Daten über die krankheitsbedingten Fehlzeiten durch den Arbeitgeber und ihre Übermittlung an den Betriebsrat sei auch bei fehlender Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG zulässig. Nicht einschlägig sei hingegen § 32 BDSG. Sein Regelungsgegenstand beschränke sich auf personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG und erfasse nicht die Verarbeitung sensitiver Daten über die Gesundheit im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG, um die es hier gehe. Die Ausübung rechtlicher Ansprüche im Sinne von § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG umfasse auch eine Nutzung sensitiver Daten durch den Arbeitgeber, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vornehmen muss. Ein Grund zur Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des jeweils betroffenen Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers an der Datenerhebung überwiege, bestehe nicht.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung, die die Rechtsprechung dem Betriebsrat beim Umgang auch mit personenrelevanten empfindlichen Daten zuweist. Daher muss die Betriebsvereinbarung als Instrument der Gestaltung von Datenschutz im Unternehmen auch künftig erhalten bleiben.

Ausreichend ist es allerdings nach unserer Auffassung, wenn der Betriebsrat nur anonymisiert unterrichtet wird. Auch so kann er seinen Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gerecht werden. Ebenso lässt sich die Häufigkeit, mit der die Unterlagen überlassen werden sollen, nicht aus § 80 BetrVG herleiten. Bejaht man einen entsprechenden Anspruch, hätte eine einmalige Unterrichtung bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr bei Weitem ausgereicht.

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