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Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber steht für Pensionskassenzusage ein

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Arbeitgeber bei einer über eine Pensionskasse durchgeführten Versorgungszusage auch im Falle einer satzungsmäßigen Herabsetzung der laufenden Betriebsrentenleistungen einzustehen hat.

23.11.2012

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Arbeitgeber bei einer über eine Pensionskasse durchgeführten Versorgungszusage im Falle einer satzungsmäßigen Herabsetzung der laufenden Betriebsrentenleistungen einzustehen hat.

Das BAG stellt klar, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die gänzliche Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen und deshalb den durch die Leistungskürzung entstandenen Fehlbetrag auszugleichen hat, auch wenn in der Versorgungszusage auf die Satzung der Pensionskasse verwiesen wird.

Darüberhinaus hat das BAG noch zur Abgrenzung der Zusagearten im Hinblick auf die Anwendung der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG Stellung genommen. Schließlich hat das BAG in diesem Fall auch über die Anpassungspflicht aus der Direktzusage zu entscheiden gehabt.

  • Leitsätze

1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen.

2. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

  • Sachverhalt

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm neben einer sog. Firmenrente, über den Durchführungsweg der Direktzusage eine Betriebsrente über eine Pensionskasse zugesagt. Seit dem 1. November 2003 bezieht der Kläger von der Beklagten die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Kläger eine verringerte Pensionskassenrente aus.

Der Kläger hat von der Beklagten den Ausgleich der Beträge verlangt, um den die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Außerdem hat der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Firmenrente und der Pensionskassenrente nach § 16 BetrAVG verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem BAG blieb erfolglos.

  • Entscheidungsgründe

Das BAG kommt zum Ergebnis, dass die Beklagte für die von der Pensionskasse vorgenommene Leistungskürzung einzustehen habe. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG richte sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich aus der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Sie stelle sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden.

Von dieser Einstandspflicht könne sich der Arbeitgeber - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergebe - nicht durch vertragliche Abreden zulasten des Arbeitnehmers befreien. Die Einstandspflicht treffe den Arbeitgeber auch in dem Fall, in dem die Versorgungsregelung auf die Satzung der Pensionskasse verweise. Eine Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse diene alleine dazu, die Versorgungszusage des Arbeitgebers zu konkretisieren. Sie erstrecke sich aber nicht auf Satzungsbestimmungen der Pensionskasse, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffe, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich mit dem Arbeitgeber für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung getroffenen Abreden abweichen dürfe. Eine Auslegung der Verweisungsklausel dahin, dass auch derartige Satzungsbestimmungen erfasst sein sollen, wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG das Insolvenzrisiko (für die Pensionskasse) trage und er für den Fall einer etwaigen Inanspruchnahme keine Rückstellungen bilden dürfe, da das Risiko in Anspruch genommen zu werden, äußerst gering sei.

Das BAG stellt zudem klar, dass sich die Beklagte im Hinblick auf ihre Anpassungsprüfungsverpflichtung nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG berufen könne, wonach diese Verpflichtung bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) entfalle. In diesem Fall sähe die Versorgungszusage keine Beitragszusage mit Mindestleistung vor, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Dies ergebe sich aus den Regelungen der Pensionskasse, in deren allgemeinen Tarifbestimmungen der Rechenweg, der auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führe, offen gelegt sei. Folglich sei die Anpassung (auch) der Pensionskassenrente an den Kaufkraftverlust zu prüfen und anzupassen. Das BAG macht zudem Ausführungen zur in diesem Fall unterbliebenen Anpassung der Firmenrente nach § 16 BetrAVG.

  • Bewertung / Folgen der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung hat das BAG die Einstandspflicht bzw. die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers bei mittelbarer Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG erstmalig für die in der Praxis der Pensionskassenzusagen vielfach verwendeten Verweisungsklauseln auf die Satzung der Pensionskasse konkretisiert. Arbeitgeber, deren Versorgungszusagen solche Verweisungsklauseln zugrunde liegen, haben für Leistungsherabsetzungen der Pensionskasse einzustehen, obgleich sie mit diesem Verweis regelmäßig den gesamten Leistungsplan und die Satzung zum Inhalt ihrer Versorgungszusage machen wollten. Da das BAG seine einschränkende Auslegung aus der Verbotsnorm nach § 17 BetrAVG herleitet, dürften auch ausdrückliche Verweise auf die Leistungskürzungsmöglichkeit aufgrund von Satzungsbestimmungen der Pensionskasse unwirksam sein. Insofern besteht kaum Spielraum, das Risiko einer Einstandspflicht für herabgesetzte Leistungen der Pensionskasse auszuschließen.

Sofern eine andere Risikoverteilung im Rahmen von (künftigen) Pensionskassenzusagen angestrebt wird, lässt sich das ausschließlich durch ausdrückliche Erteilung von Zusagen in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) erreichen. Dies ergibt sich auch aus der Unterscheidung des BAG, das die Zusageebene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strikt von der Einstandspflicht des Arbeitgebers als Erfüllungsanspruch aus diesem Durchführungsweg trennt.

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