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Betriebliche Altersversorgung — Pauschalbesteuerung sichern

Nach der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes gilt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz nun auch für Direktversicherungen.

29.11.2004

Nach der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes gilt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz nun auch für Direktversicherungen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurden jedoch Übergangsregelungen für sogenannte Altzusagen, die vor dem 1.1.2005 erfolgt sind, in das Gesetz aufgenommen (§ 52 Absatz 6 und § 52 a Einkommensteuergesetz). Danach gilt die Pauschalbesteuerung nach § 40 b Einkommensteuergesetz weiterhin für Beiträge zu Direktversicherungen, wenn

1. die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde und

2. die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz nicht erfüllt werden oder

3. die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz erfüllt werden und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz verzichtet (Verzichtserklärung)

Bezüglich der Ziffer 1 der zu erfüllenden Voraussetzungen ist anzumerken, dass nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. November 2004 für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, grundsätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers maßgebend ist. Diese kann dann z. B. durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag erfolgen. Entscheidend ist danach nicht, wann Mittel an die Versorgungseinrichtung fließen. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen ist die Zusage daher in der Regel mit Abschluss der Versorgungsregelung bzw. mit Beginn des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers erteilt. Die nach unseren Tarifverträgen vorgesehenen Beiträge zur Altersvorsorge fallen daher unter diese Regelung. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die noch im Dezember eintreten und dem Tarifvertrag unterfallen, im Hinblick auf die in den Tarifverträgen zur Altersvorsorge vorgesehenen Beträge über eine Altzusage verfügen. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Rundschreiben ausdrücklich klargestellt, dass eine vorgeschaltete Wartezeit keine negativen Auswirkungen auf den Zusagezeitpunkt entfaltet.

Sofern es sich um eine ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusage handelt, gilt diese nach dem Rundschreiben regelmäßig mit Abschluss der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Liegen zwischen der Gehaltsänderungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns mehr als zwölf Monate, gilt die Versorgungszusage im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung als erteilt.

Eine Altzusage liegt nach dem Rundschreiben des BMF auch dann vor, wenn eine Zusage nach dem Betriebsrentengesetz von einem alten Arbeitgeber übernommen wird und auch bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Eine Veränderung des Durchführungsweges wirkt sich demgegenüber negativ auf die Zusage aus.

Im Hinblick auf die oben erwähnte erforderliche Verzichtserklärung merkt das BMF an, dass eine solche dann nicht notwendig ist, wenn es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge handelt und die Pauschalsteuer gemäß § 40 b Einkommensteuergesetz nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. In einem solchen Fall kann von einer Verzichtserklärung bereits dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer der Weiteranwendung des § 40 b Einkommensteuergesetz alte Fassung bis zum Zeitpunkt der ersten Beitragsleistung 2005 nicht ausdrücklich widerspricht. In allen anderen Fällen ist eine Weiteranwendung des § 40 b Einkommensteuergesetz alte Fassung möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers, die Beiträge weiterhin nach § 40 b Einkommensteuergesetz alte Fassung pauschal zu versteuern, spätestens bis zum 30. Juni 2005 zustimmt. Im Fall eines späteren Arbeitgeberwechsels ist in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG die Weiteranwendung des § 40 b Einkommensteuergesetz alte Fassung möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers, die Beiträge weiterhin nach § 40 b Einkommensteuergesetz alte Fassung pauschal zu versteuern, spätestens bis zur ersten Beitragsleistung zustimmt. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Norm des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz reformiert. Im Zuge dieser Reform wurde klargestellt, dass eine von § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz umfasste Hinterbliebenenversorgung im steuerrechtlichen und damit förderungsfähigen Sinne nur Leistungen an die Witwe, den Witwer, die Kinder im Sinne des § 32 Absatz 3 und 4 Einkommensteuergesetz, den früheren Ehegatten oder den Lebenspartner umfasst. Der Begriff des Lebenspartners ist dabei nach dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums weit zu fassen; vorausgesetzt ist dennoch eine häusliche Gemeinschaft. Damit ist ein Vertrag, der im Bereich der Bezugsberechtigung die gesetzliche Erbfolge vorsieht, nicht von § 3 Nr. 63 neue Fassung umfasst und unterfällt damit automatisch nicht dem § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz. Demzufolge unterfällt ein Großteil der bestehenden Verträge nicht dem § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz, so dass eine Verzichtserklärung hierfür nicht notwendig ist. Diese Verträge können weiterhin nach § 40 b Einkommensteuergesetz pauschal versteuert werden. Musterschreiben können angefordert werden.

Ansprechpartner:
RA Rouben Halajian
Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V.
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Telefon: 030 / 59 00 99-662
Telefax: 030 / 59 00 99-663
E-Mail: r.halajian@zgv-online.de

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