Beteiligungsrecht von Beschäftigten in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an Betriebsratswahlen
Mit einem Beschluss vom 13.10.2004hat das Bundesarbeitsgericht den Kreis der Teilnahmeberechtigten an Betriebsratswahlen noch einmal erweitert.
14.10.2004
Mit einem Beschluss vom 13.10.2004 (Aktenzeichen 7 ABR 6/04) hat das Bundesarbeitsgericht den Kreis der Teilnahmeberechtigten an Betriebsratswahlen noch einmal erweitert. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber eine im Mai 2002 durchgeführte Betriebsratswahl angefochten, weil der Wahlvorstand 283 ABM-Kräfte an der Wahl teilnehmen ließ und sie zudem bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigte. Hierzu führt das BAG aus, dass das Wahlrecht zum Betriebsrat nur Arbeitnehmern des Betriebes zustehe. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats richte sich nach den wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmereigenschaft setze neben einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Betriebsinhaber die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation zur Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Sie schließen mit dem Träger der Maßnahme Arbeitsverträge und werden im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes eingesetzt. Arbeitstechnischer Zweck ist regelmäßig die Erledigung der aus den einzelnen Projekten folgenden Aufgaben. Infolgedessen sei es nicht von Bedeutung, dass die Beschäftigung der Mitarbeiter in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme daneben auch ihre Qualifizierung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt diene.