Besteuerung von Dividenden für minimale Beteiligungen trifft kooperierenden Mittelstand
Der Bundestag hat den Vorschlag des Vermittlungsausschusses für die Besteuerung von Streubesitzdividenden angenommen. Bei einer genossenschaftlichen Beteiligung, die weniger als zehn Prozent beträgt, sind Gewinnausschüttungen seit dem 1. März steuerlich zu berücksichtigen. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert Nachbesserungen.
19.03.2013
Berlin, 05.03.2013 — Seit dem 1. März trifft den kooperierenden Mittelstand eine zusätzliche Steuerbelastung bei sogenannten Gewinnausschüttungen – dies ist das Ergebnis des Vermittlungs-ausschusses von Bundesrat und Bundestag. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind nun die, bisher nach § 8 b Abs. 1 KStG befreiten, Bezüge zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als zehn Prozent beträgt. Betroffen sind u.a. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die unter die Körperschaftsteuerpflicht fallen hat.
Auswirkungen hat die nun durch den Bundestag angenommene Regelung in erheblichem Maße auch auf den genossenschaftlich organisierten Handel: Selbstständige und als GmbH auftretende Kaufleute halten oftmals Anteile von unter zehn Prozent an den gemeinsamen zentralen Genossenschaften. Diese sind wiederum mit kleinen Anteilen an Verbundunternehmen (wie Einkaufsgenossenschaften) beteiligt. Zahlen diese zentralen Verbundunternehmen nun Gewinnausschüttungen über die Genossenschaften bis an den selbstständigen Kaufmann bzw. die selbstständige Kauffrau, wird diese Dividende nach der neuen Regelung auf jeder Stufe besteuert.
Alleine bei den Unternehmen, die dem MITTELSTANDSVERBUND angeschlossen sind, wird sich die zusätzliche Steuerbelastung schätzungsweise auf 30 Mio. Euro belaufen. DER MITTELSTANDS-VERBUND fordert daher Nachbesserungen im Gesetzestext und eine Ausnahmeregelung für Verbundgruppen aus Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe. Für kreditwirtschaftliche Verbundgruppen existiert eine solche bereits.
Die Besteuerung von Dividenden aus Beteiligungen von unter zehn Prozent, sogenannte Streubesitzdividenden,musste auf Grund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2011 neu geregelt werden. Die Richter monierten, dass inländische Unternehmen die Streubesitzdividenden im Gegensatz zu ausländischen Aktionären faktisch steuerfrei vereinnahmten: Bei der ausschüttenden Gesellschaft wird von der Dividende direkt die Kapitalertragsteuer alsQuellensteuereinbehalten undan das Finanzamt abgeführt. Im Gegensatz zu Unternehmen im Ausland können Inländer diese abgeführte Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer anrechnen (§ 32 KStG). Zudem sind die erhaltenen Dividenden beim empfangenden Unternehmen bisher von der Körperschaftsteuer befreit gewesen (nach § 8 b Abs. 1KStG).Lediglich 5 Prozent mussten als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt werden (§ 8 b Abs. 5 KStG).Die schwarz-gelbe Koalition sprach sich daraufhin für eine Steuerbefreiung der Ausschüttungen an ausländische Firmen aus, um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen. Der Bundesrat, in dem Union und FDP keine Mehrheit haben, hat dem allerdings wegen zuerwartender Steuerausfälle widersprochen. Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss angerufen.
Dieser schlug am 26.02.2013 vor, dass § 8 b Abs. 4 KStG neu gefasst und die faktische Steuerfreiheit der Streubesitzdividenden aufgehoben wird. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurdebereits zwei Tage späteram 28. Februar 2013durch den Bundestag angenommen. Statt der ursprünglich von der Bundesregierung geplanten generellen Steuerbefreiung gibt esdie beabsichtigte Gleichbehandlungnun durch eine generelle Steuerpflicht für Streubesitzdividenden sowohl für in- als auch für ausländische Körperschaften.
Der MITTELSTANDSVERBUND kritisiert diese überraschende und kurzfristig greifende Gesetzesänderung als nicht tragbar für die Verbundgruppen und ihre Mitglieder. Die Änderung soll zum 01.03.2013 in Kraft treten, ist bislang aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.Die Politik ist aufgefordert, hier rasch nachzubessern und die kooperierenden Unternehmen von dieser ungerechten Mehrfachbesteuerung zu befreien. Gerade eine Koalition, die sich den Schutz und die Förderung des Mittelstands auf die Fahnen geschrieben hat, muss hier noch vor der Bundestagswahl Korrekturen vornehmen.
Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mehr als zehn Prozent, bleibt die bisherige Regelung bestehen: Der Zufluss von Dividenden bleibt nach § 8 b Abs. 1 KStG prinzipiell steuerfrei, fünf Prozent der Bezüge gelten aber als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8 b Abs. 5 KStG).