Bestandsschutzklage ausreichend für fristgemäße Geltendmachung von Ansprüchen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen sind- die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche gelten damit bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit als gerichtlich gemacht.
27.02.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 627/11- entschieden, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen sind -die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche gelten damit bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit als gerichtlich gemacht.
- Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche "gerichtlich geltend" und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist.
- Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2006 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war bis zum 31. Januar 2008 befristet. Für das Arbeitsverhältnis gelten die tariflichen Bestimmungen der Industrie Steine und Erden im Lande Hessen. Der einschlägige Rahmentarifvertrags sieht u. a. eine zweistufige Ausschlussfrist vor. Danach müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zunächst schriftlich und bei Ablehnung innerhalb von zwei Monaten "gerichtlich geltend" gemacht werden.
Der Kläger erhob Befristungskontrollklage. Aufgrund einer schriftlichen Einigung zwischen den Parteien wurde der Kläger zunächst weiter beschäftigt. Die Beklagte vergütete in dieser Zeit nur die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden ohne Entgeltfortzahlung bei Feiertagen, Urlaubsentgelt sowie die entsprechenden Zuschläge und Sonderzahlungen. Mit Urteil vom 12. August stellte das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung beendet wurde. Ab 1. Oktober 2008 führten die Parteien das Arbeitsverhältnis wieder vertragsgemäß weiter.
Mit der am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzuges für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September 2008 geltend gemacht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
- Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges im Sinne der §§ 615, 293 ff. BGB lägen spätestens seit Erhebung der Befristungskontrollklage vor.
Kein Verfall der Ansprüche
Die Vergütungsansprüche des Klägers seien nicht verfallen. Mit einer Bestandsschutzklage wahre der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedürfe, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Zugleich mache er im Sinne der zweiten Stufe einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist diese Ansprüche "gerichtlich geltend".
Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG sei für die Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist regelmäßig die Erhebung einer bezifferten Klage erforderlich. An dieser Rechtsprechung könne nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2010 nicht festgehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass der Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtschutzes verletzt werde, wenn er Ansprüche wegen Annahmeverzuges einklagen müsse, bevor die Bestandsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen sei. Damit erhöhe sich sein Kostenrisiko im Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine fristgebundene gerichtliche Geltendmachung vorsehen, seien nunmehr verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht seien. Erhebe der Arbeitnehmer Bestandsschutzklage, könne der Arbeitgeber an der Ernsthaftigkeit der Geltendmachung der hiervon abhängigen Vergütungsansprüche nicht zweifeln. Der Arbeitgeber könne sich in diesem Fall auf die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden. Dass die Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Bestimmtheit geltend gemacht werden, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen.
Durch die verfassungskonforme Auslegung bleibe das tarifliche Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die nicht vom Ausgang einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängig seien, erhalten.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Das BAG setzt in der vorliegenden Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu zweistufigen Ausschlussfristen um. Das BVerfG hatte die bisherige Rechtsprechung des BAG zu zweistufigen tarifvertraglichen Ausschlussfristen für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten.
Für zweistufige Ausschlussfristen gilt danach Folgendes:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG macht der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche geltend, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf. Dies gilt auch für zweistufige Ausschlussfristen in AGB (BAG, Urteil vom 19. März 2008, 5 AZR 429/07).
2. Bei der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist war nach bisheriger Auffassung des BAG zu unterschieden: Bei einer Ausschlussfrist inallgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Formulararbeitsvertrag)reicht die Erhebung einer Bestandsschutzklage für die gerichtliche Geltendmachung zur Sicherung der Ansprüche aus. Die Formulierung "gerichtlich geltend machen" könne - so das BAG - von einem Durchschnittsarbeitnehmer nicht so verstanden werden, dass nur die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage diesem Erfordernis genüge. Es genüge daher jede prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch. Jedenfalls gingen nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Auslegungszweifel zu Lasten der Beklagten (BAG, Urteil vom 19. März 2008, 5 AZR 429/07).
Anders hingegen beurteilte das BAG dies bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Hier war zur Wahrung der zweiten Stufe grundsätzlich eine bezifferte Klage erforderlich (vgl. etwa BAG, Urteil vom 17. November 2009, 9 AZR 745/08). Diese Differenzierung gibt der Fünfte Senat mit der vorliegenden Entscheidung auf und stellt damit tarifliche zweistufige Ausschlussfristen im Hinblick auf die Wirkung der Erhebung einer Bestandsschutzklage den in AGB vereinbarten Ausschlussfristen gleich. Zugleich stellt der Senat klar, dass Ansprüche, die nicht vom Ausgang einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängig sind, weiterhin gesondert gerichtlich mit der entsprechenden Klageart geltend gemacht werden müssen.