Berlin is calling: Telefonwerbung ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers unzulässig
Gesetzgeber verschärft Anforderungen bei der Werbung per Telefon
17.08.2009
Seit dem 4. August 2009 gilt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen. Danach bedarf jeder Werbeanruf bei einem Verbraucher dessen vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung. Bei Verstößen drohen dem werbenden Unternehmen empfindliche Ordnungsgelder bis € 50.000.
Zwar sah das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch vor der aktuellen Änderung vor, dass Verbraucher nur dann zu Werbezwecken angerufen werden dürfen, wenn sie eingewilligt haben. Hierbei reichten allerdings eine stillschweigende Einwilligung und sogar eine nachträglich erteilte Einwilligung (z.B. während des Anrufes), aus. Nunmehr bestimmt der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG:
„Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherigeausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.“
„Ausdrücklich“ bedeutet insoweit, dass der Verbraucher gegenüber dem werbenden Unternehmen erklärt hat, dass er mit dem Erhalt eines oder mehrerer Werbeanrufe einverstanden ist. Die Einwilligung kann dabei mündlich oder schriftlich erteilt werden. Aus Gründen einer beweissicheren Dokumentation empfiehlt sich allerdings die Einholung der vorherigen, schriftlichen Einwilligung des Verbrauchers. Unternehmen, die seriöses Telefonmarketing betreiben, wird durch diese Neuregelung das Leben erschwert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Bestandskunden, von denen jetzt zunächst Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft eingeholt werden müssten.
Werbeanrufer dürfen zudem künftig ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken, um die Identität des Anrufers zu verschleiern.
Die Verbotsregelung unterscheidet zwischen der Werbung gegenüber einem Verbraucher sowie der Werbung gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer. Verbraucher ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG i.V.m. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Unternehmer (B2B) fällt nicht hierunter. Er gilt als „sonstiger Marktteilnehmer“ im Sinne des Gesetzes, bei dem auch schon eine mutmaßliche Einwilligung, also ein aufgrund konkreter Umstände bestehendes sachliches Interesse, ausreicht.
Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zum Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen sieht schließlich Änderungen in den bestehenden gesetzlichen Regelungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht vor. So können am Telefon geschlossene Verträge über Zeitschriften-Abonnements und Wett- sowie Lotteriedienstleistungen anders als bisher vom Verbraucher widerrufen werden.