Berechnung der werktäglichen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz - Beschluss des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat bereits am 15./ 16. Februar 2000 einen bisher nicht bekannten Beschluss zur Berechnung der werktäglichen Arbeitszeit nach dem ArbZG gefasst.
17.01.2006
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - das höchste Gremium auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes - hat bereits am 15./ 16. Februar 2000 einen bisher nicht bekannten Beschluss zur Berechnung der werktäglichen Arbeitszeit nach dem ArbZG gefasst. In dem Beschluss heißt es:
"Nach Beendigung einer täglichen Arbeitszeit und einer anschließenden gesetzlichen Mindestruhezeit darf auch dann eine erneute Arbeitsaufnahme folgen, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsschicht noch keine 24 Stunden vergangen sind."
Dieser Beschluss ermöglicht in der Praxis eine flexible Arbeitszeitgestaltung. Mit ihm legt der Länderausschuss das ArbZG anders aus, als dies bisher in der Kommentarliteratur geschehen ist.
Aus dem Beschluss des Länderausschusses folgt, dass es von den nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden nicht beanstandet wird, wenn nach einer zehnstündigen Arbeitszeit und einer anschließenden elfstündigen Ruhezeit eine erneute Arbeitsaufnahme erfolgt, auch wenn damit die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums überschritten wird.
Diese Handhabung des ArbZG durch die Aufsichtsbehörden folge daraus, dass es keine Vorschrift gebe, die eine über elf Stunden Ruhezeit hinausgehende arbeitsfreie Zeit fordere. Daraus folge, dass nach einer acht- bzw. zehnstündigen Arbeitszeit und einer elfstündigen Ruhezeit eine erneute Arbeitsaufnahme erfolgen dürfe. Wäre eine erneute Arbeitsaufnahme erst nach 24 Stunden nach Beginn der Schicht möglich, so müssten Arbeitnehmer nach einer achtstündigen Ruhezeit eine 14stündige Ruhezeit einlegen und § 5 Abs. 1 ArbZG sei völlig gegenstandslos.