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Beraterhaftung bei verlustreichen Kapitalanlagen: Schadensersatzansprüche verjähren

Wer seine Kapitalanlage bis zum 31.12.2001 gezeichnet hat und einen Beratungsfehler nicht von vornherein ausschließen kann, muss jetzt handeln. Nach dem 31.12.2011 droht Verjährung.

14.10.2011

Köln, 13. Oktober 2011. Die Haftung von Kreditinstituten/Anlageberatern wegen pflichtwidriger Anlageberatung steht seit Jahren im Fokus der Rechtsprechung. Die entscheidende Frage ist dabei, ob der Anlageberater den Anleger anleger- und anlagegerecht beraten und über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt hat.

In diesem Zusammenhang hat der BGH jüngst erneut für eine Schlagzeile gesorgt. Mit Beschluss vom 29.06.2010 (Az. XI ZR 308/09) hat das Gericht entschieden, dass ein Kreditinstitut, das einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hingewiesen hat, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen und den Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann. Für den Anleger eröffnet dieser Beschluss eine neue Chance, bereits in den 90iger Jahren getätigte Beteiligungen z.B. in geschlossene Investmentfonds oder Medienfonds rückabzuwickeln. Das seinerzeit beratende Institut muss bis zum 31.12.2011 mit einer weiteren Klagewelle rechnen. Denn Schadensersatzansprüche für die Empfehlung von Kapitalanlagen außerhalb des Anwendungsbereiches des Wertpapierhandelsgesetzes verjähren seit der Schuldrechtsreform aus 2002 nach allgemeinen Regeln, für die der Gesetzgeber eine Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren eingeführt hat. Erst danach kann sich das Kreditinstitut für Anlageberatungen bis zum 31.12.2001 erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, sofern nicht zuvor verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet worden sind.

Rückvergütungen (auch „Kick-Backs“ genannt), über die das Kreditinstitut aufklären muss, liegen nach Ansicht des BGH jedenfalls dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über das Kreditinstitut an die Anlagegesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an das beratende Kreditinstitut umsatzabhängig zurückfließen. Die Pflicht zur Aufklärung liegt darin begründet, dass die Gefahr besteht, dass sich die beratende Bank von dem Provisionsinteresse leiten lässt und nicht mehr die Anlageinteressen des Kunden im Vordergrund stehen.

Wer seine Kapitalanlage bis zum 31.12.2001 gezeichnet hat und einen Beratungsfehler nicht von vornherein ausschließen kann, muss jetzt handeln. Nach dem 31.12.2011 wird es nach heutiger Rechtslage in jedem Fall zu spät sein.

FAQ Beraterhaftung

Worum geht es?

Enttäuschte Anleger können sich von verlustreichen Finanzanlagen trennen, wenn ihre Anlageentscheidung auf eine fehlerhafte Beratung zurückzuführen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Schadensersatzanspruch eines Anlegers innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt verjährt, in welchem der Anleger Kenntnis davon hat, dass er seinen Anlageberater oder —vermittler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Oft weiß jedoch der geschädigte Anleger nicht, dass die Beratung fehlerhaft war, oder dass ein sonstiger Pflichtverstoß vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch zur Folge hat. Die negative Entwicklung einer Anlage verfestigt sich nicht selten erst Jahre nach Abschluss des Anlagegeschäftes. Dies führt dazu, dass sich geschädigte Anleger erst nach Jahren an ihre Rechtsberater wenden und prüfen lassen, ob die verlustreiche Anlageentscheidung wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung angreifbar ist. Wird dann festgestellt, dass der Anlageberater oder —vermittler gegen seine Beratungspflichten verstoßen hat, stellt sich die Frage nach der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Diese entscheidet sich danach, ob dem Anleger die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen, infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren. Schadensersatzansprüche des Anlegers, der ohne dass ihn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, schlicht nicht weiß, dass ein Beratungsfehler vorliegt, verjähren erst 10 Jahre nach dem Abschluss des Anlagegeschäftes.

Gibt es jetzt einen Klageboom wegen der sog. „Altfälle“?

Für Anlageentscheidungen vor dem 01.01.2002 gilt dabei wegen der durchgreifenden Änderungen der Verjährungsvorschriften des BGB im Jahr 2002 und der damit verbundenen Übergangsvorschriften folgende Besonderheit: Alle Ansprüche aus sogenannten Altfällen, also jene die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, verjähren erst am 31.12.2011. Ende dieses Jahres tritt damit für Schadensersatzansprüche aus einer Vielzahl von Altfällen die Verjährung ein, wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet werden. Bereits jetzt stellen sich deswegen allerorts die Zivilgerichte auf einen Boom der Klagen gegen Finanzberater zum Ende dieses Jahres ein.

Wann lohnt sich die Prüfung sog. „Altfälle“?

Für enttäuschte Anleger könnte sich eine kritische Überprüfung der sogenannten Altfälle noch in diesem Jahr lohnen. Denn Beratungspflichtverletzungen, die dem Anleger bisher verborgen geblieben sind, können aus vielerlei Gründen bestehen. Die folgende Aufzählung stellt eine Auswahl der wesentlichen Beratungspflichten dar.

Was sind „anlegerbezogene“ Beratungspflichten?

Das von einem Anlageberater empfohlene Produkt muss zu dem Kunden passen. Deswegen ist der Anlageberater verpflichtet, sich über den Wissensstand des Kunden, dessen Risikobereitschaft und dessen Anlageziel zu informieren. Der Anlageberater genügt dieser Pflicht erst, wenn die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist. Ein Fall klassischer Fehlberatung liegt in diesem Kontext regelmäßig vor, wenn dem Kunden, der eine sichere Anlage für seine Altersvorsorge abschließen will, eine Anlage mit „Totalverlustrisiko“ empfohlen wird.

Was bedeutet Risikoaufklärung?

Der Anlageberater ist verpflichtet umfassend über das Risiko der Anlage aufzuklären. Er muss dem Kunden die Informationen verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, das Risiko der angebotenen Geldanlage zu erfassen, um so eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Anlage zu treffen.

Besteht eine Beraterpflicht zur Plausibilitätsprüfung?

Anlagevermittler und Anlageberater sind zu einer Plausibilitätsprüfung der das Anlageobjekt betreffenden Unterlagen verpflichtet. Die Anforderungen an diese Prüfung hängen unter anderem davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welche Kenntnisse der Anlageberater suggeriert. Fragwürdige Prospektangaben müssen dabei dem Vermittler auffallen. So ist ein Anlageberater grundsätzlich zur kritischen Prüfung eines Anlagegeschäfts verpflichtet, das einerseits als „risikolos“ und mit „konservativem Charakter“ beworben wird, andererseits aber eine hohe zweistellige Rendite verspricht.

Welche Auswirkungen haben negative Presseberichte?

Ebenso kann es einen Pflichtverstoß darstellen, dass Anlageberater oder —vermittler nicht auf negative Presseberichte hingewiesen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen sich Anlageberater über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in den führenden Wirtschaftszeitungen auf dem Laufenden halten und den Kunden auch darüber unterrichten. Weist der Anlageberater auf negative Presseberichte im Vorfeld der Anlageentscheidung nicht hin, kann dies einen Schadensersatzanspruch des enttäuschten Anlegers begründen.

Muss der Berater über die Höhe der Provisionen aufklären?

Speziell für Banken gilt, dass diese den Kunden über die Höhe der eingenommenen Provision aufklären müssen. Dagegen trifft nach bisheriger Rechtsprechung den freien Anlageberater nicht die Pflicht, seinen Kunden ungefragt über eine ihm bei der empfohlenen Anlage zustehende Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und bei der Beratung ein Agio ausgewiesen wird, aus dem die Vertriebsprovision aufgebracht wird. Allerdings befindet sich diese Rechtsprechung gegenwärtig in einem stetigen Wandel, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Der Beitrag wurde zur Verfügung gestellt von zwei Kollegen aus dem ServiCon Anwaltsnetz:

RA Uwe Horwath (Maître en droit), Diem Partner Rechtsanwälte

RA/Bankkaufmann Dr. Christian Göertz, Alpmann Fröhlich Rechtsanwälte

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