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Beleidigende Äußerungen in privater E-Mail kein Kündigungsgrund

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das LAG Köln (Aktenzeichen 2 SA 816/03; Urteil vom 15.12.2003) festgestellt, dass eine beleidigende Äußerung eines Arbeitnehmers über den unmittelbaren Vorgesetzten in privaten E-Mails, die nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt war, in der Regel keinen Kündigungsgrund darstellt.

18.06.2004

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das LAG Köln (Aktenzeichen 2 SA 816/03; Urteil vom 15.12.2003) festgestellt, dass eine beleidigende Äußerung eines Arbeitnehmers über den unmittelbaren Vorgesetzten in privaten E-Mails, die nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt war, in der Regel keinen Kündigungsgrund darstellt. Die Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber kann nach den Ausführungen des LAG Köln aber einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nach § 9 Kündigungsschutzgesetz rechtfertigen.

Im konkreten Fall war die klagende Arbeitnehmerin als Chefsekretärin bei der Beklagten beschäftigt. Während einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin musste sich die Beklagte mit Hilfe eines externen Netzwerkadministrators Zugriff auf den Computerarbeitsplatz der Klägerin verschaffen, da der Computer durch ein Passwort gesichert war und die Klägerin nicht bereit war, das Passwort mitzuteilen. Bei der Auswertung der Daten stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin während der Arbeitszeit E-Mails mit privatem Inhalt an Dritte versandt hat. In den E-Mails äußerte sich die Klägerin über den Geschäftsführer der Beklagten dahingehend, dass sie ihn für dumm und unfähig halte. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß und stellte hilfsweise einen Auflösungsantrag. Das LAG Köln sah die Kündigung nicht als gerechtfertigt an, gab dem Auflösungsantrag der beklagten Arbeitgeberin jedoch statt. Nach Auffassung des LAG liege kein Kündigungsgrund darin, dass die Klägerin während der Arbeitszeit private E-Mails geschrieben habe. Bei der Beklagten habe es keine ausgearbeitete Anweisung hinsichtlich der Nutzung der Computeranlage gegeben. Dem Arbeitgeber obliege es aber, die Nutzung der Computeranlage klar zu definieren. Da aber nicht auszuschließen sei, das die Klägerin nach Erhalt einer Abmahnung ihr Verhalten insoweit geändert hätte, wäre eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich gewesen. Wegen des beleidigenden Inhalts der privaten E-Mails sei maßgeblich, dass die E-Mails nicht zur Kenntnisnahme des Arbeitgebers bestimmt waren. Darüber hinaus habe die Arbeitsleistung und Arbeitshaltung der Klägerin ihre negative Einstellung zum Geschäftsführer nicht beeinflusst. Allerdings wertete das LAG Köln die Kenntnis der Beklagten über die Einstellung der Klägerin dahingehend, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich sei. Demzufolge sei der Auflösungsantrag gerechtfertigt.

Nach diesem Urteil ist anzuraten, die Nutzung der PC’s/des Internet klar festzulegen, um im Streitfalle eine Handhabe zu haben.

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