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Beherbergungsleistungen und Frühstück - Klärung durch das BMF

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Folgen für Umsatz- und Lohnbesteuerung - insbesondere auch in Bezug auf Frühstücksleistungen -aus der Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 geregelt.

02.04.2010

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 5. März 2010 detailliert die Folgen für Umsatz- und Lohnbesteuerung - insbesondere auch in Bezug auf Frühstücksleistungen -aus der Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 geregelt (vgl. Anlage). Dabei hat die Finanzverwaltung Anregungen der Wirtschaftsverbände aufgegriffen. Auf folgende Aspekte möchten wir besonders hinweisen:

  • Randziffer 16 stellt klar, dass wenn neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen ist, die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden ist - sofern keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vorliegt.
  • Randziffer 17 führt aus, dass eine Arbeitgeberveranlassung im Sinne von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 bei einem mit einer Übernachtung gewährten Frühstück grundsätzlich vorliegt, wenn

    (1) die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,

    (2) die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und

    (3) der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt;

    die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z. B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle. Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung angesetzt werden.

Die lohnsteuerlichen Folgen und Anpassungen (Randziffern 16 und 17) sind für Übernachtungen mit Frühstück ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die Finanzverwaltung wird es gemäß Randziffer 18 nicht beanstanden, wenn die Voraussetzungen bis längstens Anfang Juni 2010 nicht insgesamt gegeben sind - dies bezieht sich insbesondere auf die Anpassung der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Randziffer 17.

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