Befristungsabreden nur schriftlich und vor Arbeitsantritt möglich
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2004 klargestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf.
01.12.2004
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 1. Dezember 2004 (Aktenzeichen 7 AZR 198/04) klargestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf. Die schriftliche Vereinbarung der Befristung muss vor Arbeitsaufnahme vorliegen, da die Befristung ansonsten unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Gemäß § 14 Absatz 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Diese ist nach dem Urteil des BAG nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrages führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Im vorliegenden Fall war der Kläger vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2002 beschäftigt. In dem Vorstellungsgespräch im Oktober 2000 hatte ihm der Vorgesetzte mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei. Nachdem der Kläger die Arbeit am 1. November 2000 aufgenommen hatte, unterzeichneten die Parteien erst am 10. November 2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die befristete Beschäftigung des 31. Oktober 2002 vorsah. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gerichtete Klage hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Aufgrund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das BAG führt aus, dass die Parteien am 10. November 2000 keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hätten, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt haben. Darin liege weder die nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrages noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung.
Wir raten daher dringend, befristete Arbeitsverträge vor der Arbeitsaufnahme schriftlich zu fixieren, d.h. insbesondere darauf zu achten, dass die Unterschrift beider Seiten vor der Arbeitsaufnahme und vor Vertragsbeginn vorliegt.