Befristung verstößt nicht gegen Benachteiligungsverbot von Betriebsräten
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass Betriebsratsmitglieder nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen.
12.01.2012
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit
Urteil vom 4. November 2011 - 13 Sa 1549/11 klargestellt, dass entgegen des vorangegangenen Urteils des Arbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2010 – 24 Ca 861/10 Betriebsratsmitglieder nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen. Die entscheidende Kammer des Arbeitsgerichts München hatte einen Entfristungsanspruch eines befristet beschäftigten Betriebsrates bejaht. Das Gericht war der Auffassung, dass § 14 Abs. 2 TzBfG dahingehend auszulegen ist, dass befristete Arbeitsverhältnisse im Fall der Wahl zu einer Arbeitnehmervertretung in ein unbefristetes umgewandelt werden. Dies leitete es aus Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG ab, der den Mitgliedstaaten einen Mindestschutz für Arbeitnehmervertreter auferlegt.
2. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags erfolgen.
Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 2011 mit Auslaufen der Befristung. Sechs weitere befristet angestellte Betriebsräte wurden unbefristet weiterbeschäftigt. Der Kläger erhielt ein überdurchschnittliches Zeugnis. Der Kläger ging davon aus, dass er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden sei.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen und zudem sei kein Verstoß gegen des Benachteiligungsgebot des § 78 S. 2 BetrVG erkennbar.
Auch die europäische Richtlinie 2002/14/EG stehe dem nicht entgegen. Aus Art. 7 dieser Richtlinie folge derselbe Schutz wie aus § 78 S. 2 BetrVG. Nach Art. 7 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Wie der EuGH im Urteil vom 11. Februar 2010 (C-405/08) ausgeführt hat, verlangt dieser Mindestschutz, den Art. 7 der Richtlinie gewährt, keinen gesteigerten Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertretern (EuGH vom 11. Februar 2010, C-405/08, RandNr. 50). Die Richtlinie sehe außerdem nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vor, so dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt habe.
Eine konkrete Benachteiligung sei vom Kläger nicht dargelegt worden. Der Annahme einer generellen Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei Entfristungen stehe bereits die Entfristung von sechs Betriebsratsmitgliedern entgegen. Auch wurden weitere Mitarbeiter mit positiven Zeugnisses, die zudem keine Betriebsratsmitglieder waren, nicht übernommen.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ist eingelegt unter dem Aktenzeichen AZN 1992/11.
Ein generelles Verbot einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auslaufen einer Befristung verlangt Art. 7 der Richtlinie gerade nicht. § 15 KSchG und § 103 BetrVG überschreiten daher schon den Mindestschutz, den Art. 7 der Richtlinie gewährt. Diese Vorschriften sind auf die Kündigung befristet beschäftigter Betriebsräte ebenfalls anwendbar.
Entgegen der Auffassung des ArbG München hat das europäische Parlament auch nicht festgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 7 der Richtlinie nicht umgesetzt habe. Die Entschließung des europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 bezieht sich nicht auf Art. 7 der Richtlinie, sondern auf die Berechnung der Arbeitnehmerzahl in Unternehmen/Betrieben und schließt zudem die Bundesrepublik Deutschland nicht mit ein. In der Entschließung des europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 bezüglich des Art. 7 der Richtlinie werden befristet Beschäftigte nicht erwähnt, da die Befristung und die Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervertretung nicht ursächlich zusammenhängen. Vielmehr wird ausdrücklich positiv festgestellt, dass Deutschland (als einer von nur elf Mitgliedsstaaten) einen generellen Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter geregelt hat.
Ebenso steht Art. 27 der europäischen Grundrechtecharta dem Auslaufen der Befristung nicht entgegen. Unter Anhörung iSv Art. 27 der europäischen Grundrechtecharta ist zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Möglichkeit einräumt, Stellung zu nehmen. Auch befristet angestellte Arbeitnehmer sind vollwertige Betriebsratsmitglieder, die die Rechte des Art. 27 jederzeit geltend machen können.
- Leitsätze des Gerichts
2. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags erfolgen.
- Sachverhalt
Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 2011 mit Auslaufen der Befristung. Sechs weitere befristet angestellte Betriebsräte wurden unbefristet weiterbeschäftigt. Der Kläger erhielt ein überdurchschnittliches Zeugnis. Der Kläger ging davon aus, dass er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden sei.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen und zudem sei kein Verstoß gegen des Benachteiligungsgebot des § 78 S. 2 BetrVG erkennbar.
- Entscheidungsgründe
Auch die europäische Richtlinie 2002/14/EG stehe dem nicht entgegen. Aus Art. 7 dieser Richtlinie folge derselbe Schutz wie aus § 78 S. 2 BetrVG. Nach Art. 7 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Wie der EuGH im Urteil vom 11. Februar 2010 (C-405/08) ausgeführt hat, verlangt dieser Mindestschutz, den Art. 7 der Richtlinie gewährt, keinen gesteigerten Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertretern (EuGH vom 11. Februar 2010, C-405/08, RandNr. 50). Die Richtlinie sehe außerdem nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vor, so dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt habe.
Eine konkrete Benachteiligung sei vom Kläger nicht dargelegt worden. Der Annahme einer generellen Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei Entfristungen stehe bereits die Entfristung von sechs Betriebsratsmitgliedern entgegen. Auch wurden weitere Mitarbeiter mit positiven Zeugnisses, die zudem keine Betriebsratsmitglieder waren, nicht übernommen.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ist eingelegt unter dem Aktenzeichen AZN 1992/11.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Ein generelles Verbot einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auslaufen einer Befristung verlangt Art. 7 der Richtlinie gerade nicht. § 15 KSchG und § 103 BetrVG überschreiten daher schon den Mindestschutz, den Art. 7 der Richtlinie gewährt. Diese Vorschriften sind auf die Kündigung befristet beschäftigter Betriebsräte ebenfalls anwendbar.
Entgegen der Auffassung des ArbG München hat das europäische Parlament auch nicht festgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 7 der Richtlinie nicht umgesetzt habe. Die Entschließung des europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 bezieht sich nicht auf Art. 7 der Richtlinie, sondern auf die Berechnung der Arbeitnehmerzahl in Unternehmen/Betrieben und schließt zudem die Bundesrepublik Deutschland nicht mit ein. In der Entschließung des europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 bezüglich des Art. 7 der Richtlinie werden befristet Beschäftigte nicht erwähnt, da die Befristung und die Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervertretung nicht ursächlich zusammenhängen. Vielmehr wird ausdrücklich positiv festgestellt, dass Deutschland (als einer von nur elf Mitgliedsstaaten) einen generellen Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter geregelt hat.
Ebenso steht Art. 27 der europäischen Grundrechtecharta dem Auslaufen der Befristung nicht entgegen. Unter Anhörung iSv Art. 27 der europäischen Grundrechtecharta ist zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Möglichkeit einräumt, Stellung zu nehmen. Auch befristet angestellte Arbeitnehmer sind vollwertige Betriebsratsmitglieder, die die Rechte des Art. 27 jederzeit geltend machen können.
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Entscheidung
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