BAG zum Auskunftsanspruch des Betriebsrates bei Vertrauensarbeitszeit
Nach einer BAG-Entscheidung kann der Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber sowohl Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch über ein Über- und Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit verlangen.
15.12.2003
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 6. Mai 2003 (Aktenzeichen 1 ABR 13/02) festgelegt, dass ein Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren habe, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er habe sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis zu setzen und könne dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten Vertrauensarbeitszeit bewusst nicht erfassen. Im zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin in sogenannten AT-Verträgen vereinbart, dass eine maschinelle Zeiterfassung nicht erfolgen soll. Die Einhaltungen der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes oblagen danach dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten in Eigenverantwortung. Die Parteien stritten nun darüber, ob der Betriebsrat Auskunft über die tatsächliche Arbeitszeit verlangen könne.
Das BAG hat hierzu entschieden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat über die Arbeitszeiten Auskunft zu erteilen, ihn über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und über eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der sogenannten AT-Mitarbeiter zu informieren. Der Betriebsrat könne von der Arbeitgeberin hinsichtlich der AT-Mitarbeiter nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz sowohl Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch über eine Über- und Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit verlangen. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehöre die Überwachung der zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Aufgrund der Unterrichtung durch die Arbeitgeberin soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, selbst überprüfen zu können, ob sich für ihn Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Ohne Auskunft über eine Über- und Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit könne der Betriebsrat nicht überprüfen, ob der auch für die AT-Mitarbeiter geltende Umfang der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eingehalten wird. Den Auskunftsansprüchen des Betriebsrates aus den §§ 80 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 80 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz steht nach Ansicht des BAG nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die tatsächlichen Arbeitszeiten der AT-Mitarbeiter bewusst nicht erfasst. Der Arbeitgeber müsse auf geeignete Weise dafür sorgen, dass die objektiv vorhandenen Daten im Betrieb zur Kenntnis genommen und mitteilbar gemacht werden. Er brauche dazu nichts herzustellen, sondern nur etwas gegebenes wahrzunehmen. Auch wenn der Betriebsrat einem Arbeitszeitmodell zugestimmt hat, bei dem auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet wird (Vertrauensarbeitszeit), habe der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren, dass die gesetzlichen und tariflichen Höchstarbeitszeitgrenzen und der mit dem Betriebsrat vereinbarte Höchstumfang von Mehrarbeitsstunden eingehalten werden. Die vom Arbeitgeber geforderte Beachtung normativer Vorgaben mache es unumgänglich, den Betrieb so zu organisieren, dass der Arbeitgeber die Übereinstimmung betrieblicher Abläufe mit diesen Vorgaben selbst überprüfen und erforderlichenfalls korrigierend eingreifen kann. Diese Organisationspflicht des Arbeitgebers bestehe auch im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrates, in deren Durchführung die Auskünfte unverzichtbar seien. Der Arbeitgeber habe die betreffenden Informationen deshalb auch dann zu beschaffen, wenn er selbst meint, auf sie verzichten zu können. Das BAG betont, dass es anderenfalls in der Hand des Arbeitgebers läge, die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrates zu verhindern oder ihn gegen seinen Willen zu eigenen Erkundigungen und Datenerhebungen zu zwingen.