BAG urteilt erneut zu pauschaler Abgeltung von Mehrarbeit
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - erneut zur Pauschalabgeltung und Vergütungserwartung bei Mehrarbeit. Es kam zu dem Schluss, dass eine objektive Vergütungserwartung im Hinblick auf geleistete Überstunden regelmäßig gegeben sei, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
23.02.2012
DasBundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10- erneutzur Pauschalabgeltung und Vergütungserwartung bei Mehrarbeit.Es kam zu dem Schluss, dass eine objektive Vergütungserwartung im Hinblick auf geleistete Überstunden regelmäßig gegeben sei, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
Im zu entscheidenden Fall war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichen Erfordernissen sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein.
Diesen Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit hält das BAG wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Der Arbeitsvertrag lasse aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schulde. Er habe bei Vertragsabschluss nicht absehen können, was auf ihn zukommt.
Hat das BAG zuletzt noch in seinem Urteil vom 17. August 2011 - 5 AZR 406/10zu Recht anerkannt, dass auch bei einer unwirksamen Vereinbarung von pauschal abzugeltenden Überstunden nicht immer ein Vergütungsanspruch besteht, stellt es nun eine Regel auf, wonach die Entgelthöhe über eine objektive Vergütungserwartung bei Überstunden entscheiden kann. In seinem letzten Urteil hatte es hingegen offen gelassen, ob es auf die objektive oder subjektive Vergütungserwartung ankommt.
Es bietet sich daher nach wie vor an, eine Grenze für die abgegoltene Mehrarbeit zu bestimmen. Dies kann unter Verweis auf das Arbeitszeitgesetz geschehen. Noch klarer wird die Angabe einer festen Zeitspanne, die als Mehrarbeit mit abgegolten sein soll. Dabei kann das Arbeitszeitgesetz ebenso eine Orientierungshilfe bieten, wie die Berücksichtigung einer Mehrarbeitszeit im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Grundarbeitszeit.
Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir Sie informieren.