BAG-Urteil zur zeitlichen Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2003 mit der Frage auseinandergesetzt, ob tarifvertragliche Normen einer zeitlich unbegrenzten Nachwirkung unterliegen.
07.04.2004
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2003 – 4 AZR 573/02 - mit der Frage auseinandergesetzt, ob tarifvertragliche Normen einer zeitlich unbegrenzten Nachwirkung unterliegen.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung der Jahressondervergütung aus dem Manteltarifvertrag geltend. Danach erhalten Mitarbeiter, die nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils am 01.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ein tarifliches Monatsgehalt als Jahressondervergütung. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs war der Manteltarifvertrag bereits durch den Arbeitgeberverband gekündigt, die Allgemeinverbindlichkeit beendet und der Beklagte aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Das BAG bejahte den Anspruch auf die Jahressonderzuwendung. Nach Kündigung des Manteltarifvertrages ergebe sich aus seiner Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG ein gesetzlicher Anspruch auf den Erhalt des arbeitsvertraglichen Status des Arbeitnehmers, bis eine andere Abmachung vereinbart wird.
Die Normen des Manteltarifvertrages gelten somit unmittelbar, wirken aber nicht zwingend gegenüber den Parteien. § 4 TVG schütze die Interessen der Arbeitsvertragsparteien, indem die Tarifnormen dispositiv weitergelten. Der Arbeitgeber habe das Recht, die bestehenden Regelungen durch eine einzelvertragliche Änderung, eine Änderungskündigung oder auch durch einen Firmentarifvertrag zu ändern, um einer Nachwirkung zu entgehen. Weiterhin bestünde die Möglichkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines neuen Manteltarifvertrages.
Der fortdauernden Nachwirkung des Tarifvertrages stehe auch nicht § 3 Abs. 3 TVG entgegen. Diese Norm sei nicht lex specialis zu § 4 Abs. 5 TVG, da beide Vorschriften nach Ansicht des BAG unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen. § 3 Abs. 3 TVG solle den Austritt aus dem Verband erschweren und somit dessen Schutz bezwecken. Demgegenüber diene § 4 Abs. 5 TVG den Interessen der Arbeitsvertragsparteien, eine Inhaltsleere des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Tarifvertrages zu vermeiden. Zudem hätten beide Normen rechtlich unterschiedliche Wirkungen. In § 3 Abs. 3 TVG sei die zwingende Weitergeltung des Tarifvertrages bis zu dessen Beendigung geregelt. Die Fortgeltung in § 4 Abs. 5 TVG sei dispositiv und könne durch "andere Abmachungen" beseitigt werden.
Das BAG ist weiterhin der Auffassung, dass die zeitlich unbefristete Nachwirkung nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG verstoße. Es sei bereits ein Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG zu verneinen. Durch die Weitergeltung würde kein unzulässiger Druck auf die Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien ausgeübt, einer Koalition beizutreten bzw. fernzubleiben. Der Arbeitgeber habe es selbst in der Hand, die Nachwirkung des Tarifvertrages dadurch zu beseitigen, dass er anderweitige einzelarbeitsvertragliche oder kollektive Vereinbarungen mit den unter die Nachwirkung fallenden Arbeitnehmern schließt. Aus diesen Gründen habe auch das BVerfG (Beschluss vom 03. Juli 2000 - 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947-948) einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG verneint.
Mit seiner Entscheidung hat das BAG an seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Nachwirkung von tarifvertraglichen Normen festgehalten und verdeutlicht, dass die Arbeitsvertragsparteien vor dem "Leerlaufen" des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Tarifvertrages geschützt sein müssen. Das Recht der Parteien anderweitige Vereinbarungen abzuschließen, bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann die Nachwirkung damit nur durch Abschluss eines neuen Tarif- oder Abänderungsvertrages oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung beseitigen.