BAG-Urteil zur Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht stellt mit Urteil vom 3. September 2003 fest, dass das Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfasst.
07.04.2004
Das Bundesarbeitsgericht stellt mit Urteil vom 3. September 2003 – 7 AZR 106/03 - fest, dass das Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfasst. Die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung könne daher auch mündlich wirksam vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis als solches unbefristet fortbesteht. Ebenso wenig würden die Regelungen des § 15 Abs. 5 TzBfG und des § 625 BGB auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen Anwendung finden.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer unbefristet mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer mündlich die Beschäftigung mit zusätzlichen 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 1. April 2001 für die Dauer der Erkrankung einer Mitarbeiterin, die in dem selben Arbeitsbereich wie der Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeiten ausübte, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2001 an. Der Arbeitnehmer arbeitete bis zum 3. Juli 2001 ganztags. Am darauffolgenden Tag wies ihn ein Vorgesetzter an, die Arbeit mittags zu beenden und am darauffolgenden Montag wieder zur Arbeit zu erscheinen. In der Woche vom 7. bis 13. Juli 2001 arbeitete der Kläger ganztags, in der Folgezeit nur noch mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Feststellung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses und seine entsprechende Weiterbeschäftigung. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei mangels Schriftform unwirksam, aufgrund der Weiterbeschäftigung nach dem 30. Juni 2001 gelte das Vollzeitarbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der Arbeitnehmer blieb mit seinem Begehren in allen drei Instanzen erfolglos. Der Siebte Senat des BAG stellt zunächst fest, dass die Parteien die befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers vereinbart hätten. Indem der Arbeitnehmer tatsächlich seit April ganztags gearbeitet habe, hätte der Arbeitgeber dieses Verhalten nur so verstehen können, dass der Arbeitnehmer mit dem Angebot des Arbeitgebers auch im Hinblick auf die bis zum 30. Juni 2001 begrenzte Dauer der Vollzeittätigkeit einverstanden war.
Die Vereinbarung der Parteien über die befristete Arbeitszeiterhöhung auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam war. § 14 Abs. 4 TzBfG erfasse nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen. Das ergebe eine Auslegung der Vorschrift: Bereits ihrem Wortlaut nach sei die Regelung nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden. Auch nach Sinn und Zweck der Norm sei von § 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung einer Vertragsabrede nicht erfasst. Die mit dem Schriftformerfordernis bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion erstrecke sich allein auf die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses. Dieses Schutzes bedürfe es nicht, wenn im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Abrede über die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen getroffen wird. Denn der zugrunde liegende unbefristete Arbeitsvertrag der Parteien bilde nach wie vor die maßgebliche Grundlage der dauerhaften Beschäftigung des Arbeitnehmers.
Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung des Klägers bis zum 30. Juni 2001 sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Die Arbeitszeiterhöhung des Klägers sei auch über den 30.Juni 2001 hinaus nicht dauerhaft verlängert worden. Eine derartige Verlängerung folge weder aus § 15 Abs. 5 TzBfG noch aus § 625 BGB. Diese Regelungen beruhten auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei regelmäßig Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, bei der Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung bestehe das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf jedoch ohnehin fort. Der in § 15 Abs. 5 TzBfG und § 625 BGB bestimmten Fiktion bedürfe es daher nicht. Daher könne auch dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer erhöhten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht ohnehin unverzüglich widersprochen habe.