BAG-Urteil zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern: Betriebsrat muss Namen kennen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor dem Einsatz eines Zeitarbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen hat.
22.07.2011
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor dem Einsatz eines Zeitarbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen hat.
- Leitsatz des Gerichts
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen.
- Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern deren Namen mitzuteilen. Neben den 180 Stammarbeitnehmern sind in dem Betrieb ca. 50 - 70 Zeitarbeitnehmer beschäftigt. Vor deren Einsatz werden dem Betriebsrat nicht in allen Fällen die Namen mitgeteilt.
- Entscheidungsgründe
Das BAG betont zunächst, dass dem Betriebsrat kein allgemeiner Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts bei einer personellen Einzelmaßnahme zusteht. Aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers in §§ 100, Abs. 1, 2 und 101 BetrVG folge systematisch, dass dem Betriebsrat kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch zur Seite stehe. Auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG seien nicht gegeben. Insbesondere scheide ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen Verpflichtungen aus dem BetrVG aus, da er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage lediglich seine Rechtsposition verteidigt habe.
Dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht gem. §§ 99, Abs. 1 S. 1, S. 2 BetrVG, 14 Abs. 3 S. 1 AÜG zu. Selbst bei einem nur kurzfristigen tatsächlichen Einsatz eines Zeitarbeitnehmers handle es sich um eine Einstellung im Sinne dieser Vorschriften.
Das BAG betont, dass es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats weder auf die Dauer noch den zeitlichen Umfang des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ankomme. Dies gelte auch beim bloßen personellen Wechsel des eingesetzten Zeitarbeitnehmers. Jeder Einsatz und Austausch stelle eine erneute Übernahme nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG dar und sei mitbestimmungspflichtig. Das BAG führt aus, dass erst mit der Namensmitteilung die Arbeitgeberin ihrer Unterrichtungspflicht vollständig genüge. Erst durch ihren Namen werde eine Person identifizierbar. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Der Betriebsrat benötige die Informationen, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß ausüben zu können und zu prüfen, ob ein Zustimmungsverweigerungsrecht vorliege. Etwaige Besonderheiten des Arbeitnehmerüberlassungsrechts seien nicht geeignet, die Pflicht des Arbeitgebers im Einsatzbetrieb entfallen zu lassen, den Namen des überlassenen Arbeitnehmers mitzuteilen. Wäre dies nicht so, wäre dem Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG unmöglich. Er könnte ggfs. nicht darlegen, dass die begründete Besorgnis bestehe, der Zeitarbeitnehmer werde den Betriebsfrieden durch gesetzeswidriges Verhalten oder die grobe Verletzung der in §§ 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung stören. Damit würde das Beteiligungsrecht des Betriebsrats entscheidend verkürzt.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung, wonach aus § 23 Abs. 3 BetrVG kein allgemeiner, von dessen Voraussetzungen unabhängiger, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen personelle Einzelmaßnahmen i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG folgt. Das BAG betont, dass jede noch so kurze Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers mitbestimmungspflichtig ist. In seinem Beschluss vom 1. Februar 2011 (1 ABR 79/09) hattees die Frage, ob Stellen, die über einen kurzen Zeitraum zu besetzen sind, innerbetrieblich auszuschreiben sind, noch offen gelassen. Das BAG stellt zudem erneut fest, dass die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht reduzieren.
Das BAG konkretisiert die Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber gem. §§ 14 Abs. 3 S. 1 AÜG, 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dadurch, dass es verlangt, dass auch der Name der Zeitarbeitskraft dem Betriebsrat zu nennen ist, baut es eine weitere bürokratische Hürde bei der Nutzung der Zeitarbeit als flexible Beschäftigungsform auf.