BAG-Urteil: Verzicht des Arbeitnehmers auf Befristungskontrolle (7 AZR 115/04)
Der Arbeitnehmer kann weder vor noch bei Vereinbarung einer Befristung wirksam auf die spätere Erhebung einer Befristungskontrollklage verzichten.
11.07.2005
1. Der Arbeitnehmer kann weder vor noch bei Vereinbarung einer Befristung wirksam auf die spätere Erhebung einer Befristungskontrollklage verzichten.
2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch den Arbeitnehmer ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sich der Arbeitgeber nur auf Grund der Zusicherung des Arbeitnehmers, mit der befristeten Beschäftigung einverstanden zu sein und keine Befristungskontrollklage erheben zu wollen, zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags bereit erklärt hat. (nicht amtliche Leitsätze)