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BAG-Urteil: Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

BAG verneint sowohl den arbeitsvertraglichen als auch den gesetzlichen Anspruch auf die zusätzliche Vergütung

15.06.2004

Im Rechtsstreit 5 AZR 530/02 vom 28.01.2004 stritten die Parteien vor dem BAG über die Höhe der Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste. Die Arbeitgeberin gewährte die im Arbeitsvertrag vereinbarte pauschale Vergütung: "Die Bereitschaftsdienste werden mit 44,14 DM vergütet, wobei als Basis von Montag bis Freitag 8,25 Stunden und an Wochenenden und Feiertagen 13,2 Stunden zugrundegelegt werden." Der Arbeitnehmer begehrt über die Pauschale hinaus die Vergütung für die tatsächliche Anzahl der geleisteten Bereitschaftsstunden.

Das BAG verneinte sowohl den arbeitsvertraglichen als auch den gesetzlichen Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.

Ein Vergütungsanspruch über die Pauschale hinaus ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Zwar sei Bereitschaftsdienst - einschließlich der Ruhephasen - insgesamt Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitrichtlinie. Daraus folge aber keine Vergütungspflicht. Im Gegensatz zur Vollarbeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt, sei Bereitschaftsdienst lediglich eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Dieser qualitative Unterschied rechtfertige es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen, als für die Vollarbeit. Es sei jedoch der gesamte Bereitschaftsdienst und nicht nur die darin enthaltene Heranziehung zur Vollarbeit zu vergüten. Der Arbeitnehmer erbringe auch in der Ruhezeit eine Leistung gegenüber dem Arbeitgeber, denn er sei in seinem Aufenthalt

beschränkt und müsse mit jederzeitiger Arbeitsaufnahme rechnen. Unter diesen Voraussetzungen können die Arbeitsvertragsparteien nach Auffassung des BAG aber die Vergütung des Bereitschaftsdienstes nach dem voraussichtlichen Grad der Heranziehung zur Vollarbeit pauschalieren. Sittenwidrig sei eine solche Pauschalierung nur dann, wenn dem Arbeitnehmer erhebliche Leistungen ohne Vergütung abverlangt werden.

Ein Verstoß gegen die Höchstarbeitszeiten des ArbZG und der Arbeitszeitrichtlinie habe ebenfalls keine vergütungsrechtlichen Folgen. Die Arbeitszeitvorschriften, so das BAG, betreffen nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ordne die Arbeitgeberin gesetzeswidrige oder vertragswidrige Bereitschaftsdienste an, könne der Arbeitnehmer lediglich die Arbeitsleistung verweigern. Als Sanktionen gegen die Arbeitgeberin stünden die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 22 f. ArbZG zur Verfügung. Die Nichtigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten wirke sich jedoch nicht auf die Vergütungsvereinbarung aus. Während die Arbeitsschutzvorschriften den Arbeitnehmer vor einer gesundheitsgefährdenden Überbeanspruchung bewahren sollen, bezwecken sie nach Ansicht des BAG keine Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der Arbeit.

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