BAG-Urteil: Kündigung durch „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter (6 AZR 5/05 vom 27.10.2005)
In der o. g. Entscheidung hat sich das BAG mit der Frage befasst, ob eine wirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung durch den vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter der Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung bedarf
23.05.2006
In der o. g. Entscheidung hat sich das BAG mit der Frage befasst, ob eine wirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung durch den vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter der Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung bedarf.
I. Sachverhalt
Nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung und der Bestellung des Beklagten zum "starken" Insolvenzverwalter beschloss dieser die Stilllegung des Unternehmens und kündigte daraufhin den Arbeitnehmern. Eine Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung lag nicht vor. Später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
II. Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung des LAG sieht das BAG die Kündigung durch den Insolvenzverwalter trotz Fehlens der Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung als wirksam an.
1. Beschränkung des Insolvenzverwalters nur im Innenverhältnis
Mit der Einführung des Zustimmungsvorbehaltes zur Unternehmensstilllegung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO sollen - so das BAG - voreilig getroffene Entscheidungen zur Stilllegung verhindert werden. Dies entspreche dem Sicherungszweck der vorläufigen Verwaltung. Zum Teil werde jedoch in dem Zustimmungsbedürfnis eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wegen Stilllegung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes gesehen.
Begründet werde dies damit, dass es sich um die materielle Berechtigung handele, eine solche Entscheidung zu treffen und durchzuführen.
2. Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung
Nach Ansicht des BAG führt das Fehlen der Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Stilllegung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Vorschrift (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) sei keine Kündigungsschutznorm. Zwischen dem, was der vorläufige Insolvenzverwalter im Außenverhältnis bewirken könne und dem, was er im Innenverhältnis dürfe, müsse unterschieden werden. Die Sanktion für zu weit gehendes Handeln sei allein die Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO. Dem entspreche auch die Gesetzesbegründung. Es würde schließlich die Sicherheit des Rechtsverkehrs unerträglich beeinträchtigen, wenn sämtliche Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis darauf überprüft werden könnten, ob sie der Stilllegung des Unternehmens dienten, und gegebenenfalls der weitergehenden Konsequenz anheim fallen würden, unwirksam zu sein, weil die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Stilllegung noch nicht eingeholt worden sei.