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BAG-Urteil: Keine Mitbestimmung bei Versetzungen im Arbeitskampf

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Versetzung von Arbeitnehmern von einem nicht bestreikten in einen bestreikten Betrieb nicht der Zustimmung des Betriebsrates des abgebenden Betriebs bedarf.

12.01.2012

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 entschieden, dass die Versetzung von Arbeitnehmern von einem nicht bestreikten in einen bestreikten Betrieb nicht der Zustimmung des Betriebsrates des abgebenden Betriebs bedarf.
  • Sachverhalt
Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Betriebe des Lebensmittelgroßhandels. An einem rheinischen Standort unterhält Sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Während eines Arbeitskampfes im Logistikzentrums versetzte Sie arbeitsbereite Arbeitnehmer aus der Zentrale vorübergehend zur Streikabwehr in das Logistikzentrum. Der Betriebsrat der Zentrale wurde nicht beteiligt.
  • Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht sieht diese personelle Maßnahme als nicht zustimmungspflichtig an. Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen bestreikten weiteren Betrieb zur Verrichtung von sogenannter Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Der Arbeitgeber sei jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, diesen Betriebsrat von der Durchführung der personellen Maßnahme zu unterrichten.
  • Bewertung / Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung stellt klar, dass zumindest in dem Fall, bei dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem bestreikten Arbeitgeber haben, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebs bei Versetzungen im Fall des Streiks nicht in Betracht kommt. Der betroffene Arbeitgeber kann demnach Arbeitskräfte aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen bestreikten Betrieb versetzen, um dort die Streikfolgen abzumildern, ohne die Zustimmung des Betriebsrates einholen zu müssen.
  • Zustimmungsrechte des Betriebsrats ausgeschlossen
Vorbehaltlich der Entscheidungsgründe ist mit diesem Beschluss die Fehlentwicklung nicht fortgesetzt worden, die sich in den vergangenen Jahren beim Arbeitskampf gezeigt hat. So hatte das Gericht mit Beschluss vom 19. Februar 1991 (1 ABR 36/90) entschieden, dass die Entsendung in den Betrieb eines anderen Unternehmens innerhalb des gleichen Konzerns - bei beiden Unternehmen handelte es sich um hundertprozentige Konzerntöchter - nicht zustimmungsfrei sei. Dies sollte zumindest insoweit gelten, als die Unternehmen nicht in derselben Branche tätig und daher nicht gleichmäßig vom Arbeitskampf betroffen waren (Restaurantbereich im Verhältnis zum Einzelhandelsbereich in demselben Kaufhaus).

In dem Fall, in dem beide Betriebe zum selben Unternehmen gehören und beide auch derselben Branche zugehörig sind, bestehen demgegenüber keine Mitwirkungspflichten und -rechte des Betriebsrats. Nach diesen Grundsätzen muss auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im bestreikten Betrieb bei der Aufnahme der Arbeitnehmer ausgeschlossen sein.
  • Informationsanspruch rechtlich zweifelhaft
Vor diesem Hintergrund ist es daher rechtlich zweifelhaft, dem Betriebsrat einen Auskunftsanspruch zuzugestehen. Auch wenn dieser keine weiteren Mitwirkungsrechte nach sich zieht, kann er - gerade bezogen auf personelle Einzelmaßnahmen, wie die zeitweise Versetzung oder Entsendung von Arbeitnehmern - die Streikabwehr deutlich erschweren. Er ist vor dem Hintergrund, dass ein materielles Mitwirkungsrecht im Folgenden durch das Gericht zu Recht verneint wird, auch überflüssig. Der Betriebsrat kann vielmehr, soweit er Zweifel an der Maßnahme des Arbeitgebers hat, mit seinem Anspruch auf materielle Mitwirkungsrechte auch seine Auskunftsansprüche als Annexrechte ggf. gerichtlich geltend machen.

Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir diese für Sie auswerten und Ihnen zukommen lassen.

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