BAG-Urteil: Keine Minderung des Arbeitslosengeldes bei Unkenntnis der Pflicht zur frühzeitigen Meldung
Versäumt der Arbeitnehmer die seit Juli 2003 bestehende Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchend-Meldung bei der Arbeitsagentur für den Fall, dass sein Beschäftigungsverhältnis endet, führt dies nicht zu einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs, sofern der Arbeitnehmer von seiner Pflicht nichts wusste. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. Mai 2005 (Aktenzeichen: B 11a/11 AL 81/04 R) entschieden.
27.10.2005
Versäumt der Arbeitnehmer die seit Juli 2003 bestehende Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchend-Meldung bei der Arbeitsagentur für den Fall, dass sein Beschäftigungsverhältnis endet, führt dies nicht zu einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs, sofern der Arbeitnehmer von seiner Pflicht nichts wusste. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. Mai 2005 (Aktenzeichen: B 11a/11 AL 81/04 R) entschieden.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer erfuhr am 30. September 2003 von seiner Kündigung zum 31. Oktober 2003 und meldete sich daraufhin am 17. November arbeitslos. Die Arbeitsagentur stellt daraufhin fest, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchend-Meldung (§ 37 b SGB III) verletzt habe, weil er sich nicht spätestens Anfang Oktober 2003 bei der Arbeitsagentur gemeldet habe. Der Arbeitslosengeldanspruch wurde deshalb entsprechend § 140 SGB III gemindert. In dem folgenden Verfahren gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldanspruchs legte der Arbeitnehmer dar, von seiner Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche nichts gewusst zu haben. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer lediglich empfohlen, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden, damit die Arbeitsbescheinigung möglichst bald ausgefüllt werden könne, jedoch keinen Hinweis auf die drohende Minderung des Arbeitslosengelds gegeben. Das Bundessozialgericht verneint mit seiner vorliegenden Entscheidung eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen der verspäteten Arbeitsuchend-Meldung, weil es an der hierfür erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitnehmers fehle. Die Notwendigkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung ergebe sich aus der Verwendung des Wortes "unverzüglich" in § 37 b Satz 1 SGB III, was nach der Legaldefinition in § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" bedeute. Zur Information des Arbeitgebers über die frühzeitige Arbeitsuchend-Meldung seines Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) stellt das BSG fest, dass die "Informationspflicht des Arbeitgebers" faktisch an die Stelle derjenigen Beratungspflichten trete, die der Gesetzgeber dem Arbeitsamt auferlegt, bevor aus Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen für diesen nachteilige Rechtsfolgen eintreten könnten.
Die durch das Bundesarbeitsgericht bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob bei unterlassener Information über die Pflicht des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Arbeitsuchend-Meldung ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, wird mit dem Urteil des BSG entschärft, weil dem Arbeitnehmer bei Unkenntnis seiner Verpflichtung keine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs droht. Deshalb kann dem Arbeitnehmer in diesem Fall kein Schaden entstehen, sofern die Arbeitsagenturen das vorliegende Urteil in ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen. Nicht geändert werden durch das BSG-Urteil bereits bestandskräftige Bescheide der Arbeitsagenturen über Minderungen des Arbeitslosengelds (vgl. § 330 Abs. 1 SGB III). Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen unterlassener Information durch den Arbeitgeber wird in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte abgelehnt. Zum Ausschluss aller Risiken halten wir an unserer Empfehlung fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchend-Meldung und die Gefahr der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs informieren sollte