BAG-Urteil: Arbeit auf Abruf — Inhaltskontrolle von AGB (5 AZR 535/04 vom 07.12.2005)
Abrufarbeit darf 25 % der vereinbarten Mindestarbeitszeit betragen
08.06.2006
- § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.
- Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten Mindestarbeitszeit betragen.