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BAG-Urteil: Arbeit auf Abruf — Inhaltskontrolle von AGB (5 AZR 535/04 vom 07.12.2005)

Abrufarbeit darf 25 % der vereinbarten Mindestarbeitszeit betragen

08.06.2006

  1. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.
  2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten Mindestarbeitszeit betragen.
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