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BAG: Übertragung von Urlaubsansprüchen nach Elternzeit

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaubauf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen wird,die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt.

08.12.2008

In seinem Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 -hat das Bundesarbeitsgericht erstmalig und unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer gem.
§ 17 Abs. 2 BErzGG (jetzt: BEEG) seinen Erholungsurlaub auch nach zwei direkt aufeinander folgenden Elternzeiten im laufenden Jahr des Endes der zweiten Elternzeit oder im darauf folgenden Urlaubsjahr beanspruchen kann. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, ist er abzugelten.

I. Sachverhalt

Die Klägerin war von Januar 1988 bis Dezember 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Geburt ihres ersten Kindes nahm sie von Dezemer 2001 bis Oktober 2004 Elternzeit. Nach Geburt ihres zweiten Kindes verlangte sie noch während der ersten Elternzeit eine zweite Elternzeit bis August 2006. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete während der zweiten Elternzeit im Dezember 2005.

Mitihrer Klage beanspruchte sie die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001.

II. Entscheidungsgründe

Auf den Rechtsstreit findet noch das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Anwendung. Der in Frage stehende § 17 Abs. 2, Abs. 3 BErzGG ist jedoch wortgleich mit § 17 Abs. 2, Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

1. Übertragung von Resturlaub

§ 17 Abs. 2 BErzGG stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Nach Ansicht des Gerichts würde es daher dem Zweck des BErzGG zuwider laufen, wenn die aufeinander folgende Inanspruchnahme von Elternzeit mit dem Verfall des Erholungsurlaubs verbunden wäre.

Sein bisheriges Gegenargument, dass bei aufeinander folgender Inanspruchnahme von Elternzeit der Bezug zum eigentlichen Urlaubsjahr (das Jahr, in dem der Anspruch auf Erholungsurlaub erworben wurde) verloren ginge, entkräftet das Gericht mit der lapidaren Erwägung, dass auch bei Inanspruchnahme von nur einer Elternzeitphase der Bezug zum eigentlichen Urlaubsjahr schon erheblich gelockert sei.

Nach Ansicht des BAG besteht in der bisherigen Anwendung des § 17 Abs. 2 BErzGG eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die zwei aufeinander folgende Elternzeiten in Anspruch nehmen, gegenüber Arbeitnehmern, die nur eine Elternzeit in Anspruch nehmen. Letzteren bleibt der vor der Elternzeit erworbene Anspruch auf Erholungsurlaub erhalten, wogegen bei ersteren dieser Anspruch nach Inanspruchnahme der zweiten Elternzeit nach der bisherigen Rechtsprechung verfiel. Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es nach Meinung des Gerichts keinen sachlichen Grund.

2. Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung erfordert Mehrfachübertragung

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie gewährleiste ein bestimmtes Mindestmaß an Erholungsurlaub. Diese Gewährleistung würde nach Ansicht des BAG beeinträchtigt, wenn der Erholungsurlaub nach aufeinander folgender Inanspruchnahme von Elternzeit verfallen würde. Dies dürfe jedoch nicht der Fall sein. Nach den Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie sei § 17 Abs. 2 BErzGG daher so zu verstehen, dass Erholungsurlaub nicht wegen der wiederholten Inanspruchnahme von Elternzeit verfällt.

III. Bewertung

Obwohl dasBErzGGab dem 31.12.2008 aufgehoben undvollständig durch dasBEEG ersetzt wird,ist diese Rechtsprechung auch für die Zukunft relevant.Die vorstehenden vom BAG entwickelten Grundsätze bezüglich der Übertragbarkeit von Resturlaub im Falle des § 17 Abs. 2, Abs. 3 BErzGG werden aufgrund desselben Wortlauts von § 17 Abs. 2, Abs. 3 BEEG weiterhin Geltung haben.

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