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BAG: Übernahme von Auszubildendenvertretern

Die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar, weil er sich entschlossen hat, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen.

05.02.2009

In seinemBeschluss vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - hat sich das BAG mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters befasst und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung deshalb abgelehnt, weil sich der Arbeitgeber entschlossen hatte, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig an Zeitarbeitnehmer zu übertragen. Dies führe dazu, dass die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nicht unzumutbar iSd § 78a Abs. 4 BetrVG sei.

  • Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Während seiner Ausbildung wurde der Beschwerdeführer in die beteiligte Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Er beantragte mit Schreiben vom 10.Juli 2005 seine Weiterbeschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 78a BetrVG. Gleichlautende Anträge stellten auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter K und G, deren Ausbildungsverhältnis zum Krankenpfleger bzw. zur Krankenschwester ebenfalls bis zum 30.September 2005 befristet war.

Mit ihrem beim Arbeitsgericht am 28.Juli 2005 eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin zunächst die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie K und G ein Arbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG nicht begründet wird. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die arbeitsrechtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen.

  • Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des BAG ist die Rechtsbeschwerde begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gelte zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane sei, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen würde. Die in § 78a BetrVG enthaltene Übernahmeverpflichtung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach Beendigung ihrer Ausbildung soll die Ämterkontinuität der in Abs. 1 genannten Arbeitnehmervertretungen gewährleisten und dem Amtsträger vor nachteiligen Folgen bei seiner Amtsführung während des Berufsausbildungsverhältnisses schützen. Die Vorschrift stelle eine besondere gesetzliche Ausformung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots von Amtsträgern in § 78 BetrVG dar.

Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entstehe zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der Arbeitnehmervertretung nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf. Der Arbeitgeber könne die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses unter den Voraussetzungen des § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG nur erreichen, wenn Tatsachen vorliegen würden, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne.

Die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn er keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers habe. Maßgeblich hierfür seien die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb. Aus diesem Grund liege kein Beschäftigungsbedarf für einen durch § 78a BetrVG geschützten Amtsträger vor, wenn sich der Arbeitgeber entschlossen habe, eine bestimmte Arbeitsmenge nicht durch die Einrichtung eines Arbeitsplatzes, sondern durch Mehrarbeit der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern erledigen zu lassen.

Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten. Dem Arbeitgeber sei aber die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen nicht allein deshalb unzumutbar, weil er sich entschlossen habe, die in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig nicht mehr Arbeitnehmern zu übertragen, mit denen er selbst einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, sondern durch Zeitarbeitskräfte ausführen zu lassen. Durch den Einsatz von Zeitarbeitskräften entfalle zwar der Bedarf an der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen würden.

Dies führe aber nicht zur Unzumutbarkeit gem. § 78a Abs. 4 BetrVG, weil sich allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Zeitarbeitnehmer einzusetzen, die Anzahl der im Betrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der Beschäftigungsbedarf nicht ändere. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung gem. § 78a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Neu ist in diesem Zusammenhang die Ablehnung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern im Betrieb. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit wird dadurch vom Bundesarbeitsgericht empfindlich eingeschränkt.

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