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BAG: Mobbing kann Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen

Das BAG befasste sich erneut mit Mobbinghandlungen eines Vorgesetzten. Es versagte dem Kläger einen Anspruch gegen den Arbeitgeberauf Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorgesetzten sowie einen Anspruch auf Versetzung. Jedoch bestätigte das BAG den ebenfalls geltend gemachtenAnspruch auf Schmerzensgeld.

28.03.2008

In seinerEntscheidung vom 25. Oktober 2007 (Urteil zum download hier)befasste sich das BAG erneut mit Mobbinghandlungen eines Vorgesetzten. Es versagte dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorgesetzten. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ohne Weisungsgebundenheit gegenüber dem bisherigen Vorgesetzten bestehe nicht. Jedoch bestätigte das BAG, dass sich der Arbeitgeber die Mobbinghandlungen des Vorgesetzten in dessen Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse.

I. Sachverhalt
Der Kläger ist Facharzt für Neurochirurgie und übt seit 1992 die Tätigkeit des Ersten Oberarztes in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten aus. Die Leitung obliegt seit 2001 dem Chefarzt Dr. H. Seit Mai 2002 fühlt sich der Kläger aufgrund zahlreicher Vorfälle durch Dr. H in seiner Person und seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt. Mehrere von der Beklagten initiierte Versuche, diesen Konflikt zu lösen, blieben erfolglos. Seit Oktober 2004 ist der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Die Erkrankung führt er auf das Mobbingverhalten seines Vorgesetzten Dr. H zurück. Der Kläger klagt auf Zahlung von Schmerzensgeld und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit Dr. H zu beenden, hilfsweise dem Kläger einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Weisungsgebundenheit gegenüber Dr. H zuzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das BAG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück zur Prüfung der Frage, inwieweit dem Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte selbst zustehen.

II. Entscheidungsgründe
Das BAG lehnte im vorliegenden Fall einen Anspruch des Klägers auf Kündigung des Vorgesetzten Dr. H sowie auf ein Angebot eines Arbeitsplatzes ohne Weisungsabhängigkeit von Dr. H ab. Entgegen der Auffassung des LAG sieht es aber in den Mobbinghandlungen des Dr. H ein schuldhaftes Verhalten, das einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers begründet, weil sich die Beklagte die Verhaltensweisen ihres Erfüllungsgehilfen Dr. H zurechnen lassen muss.

1. Rechtsgutsverletzung durch "Mobbing"
Das BAG bestätigt, dass "Mobbing" kein Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist. Der Gesetzgeber habe aber mit der Definition der "Belästigung" in § 3 Abs. 3 AGG letztlich den Begriff des "Mobbing" umschrieben, wobei die Definition auf alle Fälle der Benachteilung eines Arbeitnehmers - gleich aus welchen Gründen - übertragen werden könne. Wesensmerkmal des "Mobbing" sei die systematische, sich aus vielen einzelnen Verhaltensweisen zusammensetzende Rechtsverletzung des Arbeitnehmers, wobei den einzelnen Verhaltensweisen für sich betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukomme.

2. Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung der fortwährenden Beeinträchtigung
Das BAG führt aus, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sei, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu achten, ihn vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und ihm einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung werde durch § 12 Abs. 3 AGG und § 4 Beschäftigungsschutzgesetz konkretisiert, welche auf Fälle des sog. "Mobbing" übertragen werden können. Danach müsse der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreifen. Dabei habe der Arbeitgeber solche Maßnahmen zu ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig ansehen dürfe. Das BAG weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme habe. Dem Arbeitgeber verbleibe vielmehr ein Ermessensspielraum bezüglich der Auswahl einer geeigneten Maßnahme.

Eine Kündigung des Vorgesetzten Dr. H entspräche danach nicht dem Verhältnismäßigkeitgrundsatz. Denn die hier allein in Betracht kommende verhaltensbedingte Kündigung setze eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel voraus. Da eine Abmahnung bislang nicht erfolgt sei, sei der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten unzumutbar.

Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines seiner Leistungsfähigkeit und Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes, der dem innegehabten Arbeitsplatz vergleichbar sei und an dem eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Vorgesetzten Dr. H nicht bestehe. Die Fürsorgepflicht der Beklagten finde ihre Grenzen in der Möglichkeit und Zumutbarkeit der entsprechenden Maßnahmen. Ein anderer, der fachlichen Qualifikation und Stellung des Klägers entsprechender Arbeitsplatz sei im Klinikum der Beklagten nicht vorhanden. Die Schaffung einer solchen herausgehobenen Stelle als Erster Chefarzt einer neurochirurgischen Abteilung sei der Beklagten nicht zuzumuten.

3. Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld
Das BAG bejahte dagegen einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Beklagte habe als Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Danach habe ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass er keinem Verhalten ausgesetzt werde, das bezwecke, seine Würde zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen und Entwürdigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen. Einem solchen Verhalten sei der Kläger durch die "Mobbinghandlungen" des Vorgesetzten Dr. H seit dem Jahr 2002 ausgesetzt gewesen.

Der Arbeitgeber hafte dem betroffenen Arbeitnehmer nach § 278 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen. Als solcher sei Dr. H tätig gewesen. Voraussetzung für eine Haftung des Arbeitgebers sei jedoch, dass die schuldhafte Handlung des Erfüllungsgehilfen in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben stehe, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen habe. Dies sei regelmäßig dann gegeben, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiere, d. h. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis habe. Der Chefarzt Dr. H war gegenüber dem Kläger unstreitig weisungsbefugt, die rechtsverletzenden Handlungen fanden auch im Zusammenhang mit der Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistungen statt.

III. Bewertung / Folgen der Entscheidung
Das BAG hat in der vorliegenden Entscheidung den Begriff des "Mobbing" unter Hinweis auf die Definition der Belästigung in § 3 Abs. 3 AGG zu präzisieren versucht. "Mobbing" wird im Ergebnis gleichgestellt mit Benachteiligungshandlungen, die unter das AGG fallen, ohne aber an die Benachteiligungsgründe des § 1 AGG gebunden zu sein. Richtigerweise wiederholt das BAG, dass "Mobbing" kein Rechtsbegriff ist und damit auch keine Anspruchsgrundlage. Konsequenterweise hätte das BAG deshalb auch keine Begriffspräzisierung vornehmen müssen, sondern allein auf vorhandene Rechtsbegriffe, wie die Belästigung, abstellen können.

Das BAG hat darüber hinaus bestätigt, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter und Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 278 BGB haftet.
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