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BAG: Kündigung und rechtswidrig erlangte Informationen

Ein Diebstahl wurde vom Arbeitgeber bei einer Taschenkontrolle festgestellt, deren Durchführung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsratesnicht beachtete. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Verwertung der so gewonnenen Informationen für zulässig und die in Folge ausgesprochene Kündigung für wirksam.

22.11.2008

In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - befasst sich das BAG mit einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls.Dieser wurde vom Arbeitgeber bei einer Taschenkontrolle festgestellt, deren Durchführung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsratesnicht beachtete. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Verwertung der so gewonnenen Informationen für zulässig und die in Folge ausgesprochene Kündigung für wirksam.

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung und führt dazu aus, sie habe sich denbei der Personenkontrolle gefundenenLippenstift nicht zu Unrecht angeeignet. Im Übrigen habe die Beklagte das Verfahren nach der BV-Personenkontrolle nicht eingehalten. Schon deshalb sei die Kündigung unwirksam.

II. Entscheidungsgründe

1. Wichtiger Grund
Für die Kündigung liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Mögliche Verstöße der Mitarbeiter der Beklagten gegen die Regelung der BV-Personenkontrolle bei der Durchführung der Spätkontrolle rechtfertigen es nicht, die daraus gewonnenen, unstreitigen Erkenntnisse bei der Bewertung des wichtigen Grundes außer Acht zu lassen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB seien vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.

Nach Ansicht des Senats ist ein wichtiger Grund wegen einer erheblichen Pflichtverletzung der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beklagte auf die durch die Spätkontrollegewonnenen Erkenntnisse nicht stützen könne. Die möglichen Verstöße der Mitarbeiter der Beklagten gegen die Regelungen der BV-Personenkontrolle bei dieser durchgeführten Spätkontrolle würden es nicht rechtfertigen, die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin im Besitz eines aus dem Sortiment der Beklagten stammenden Lippenstifts war, im Prozess nicht zu berücksichtigen.

Anknüpfend an § 286 ZPO habe das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer möglichen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Zutreffend sei das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Durchführung von Taschenkontrollen der Mitarbeiter dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen. Auch sei der Arbeitgeber verpflichtet, eine mit dem Betriebsrat vereinbarte Betriebsvereinbarung durchzuführen und vereinbarungswidrige Maßnahmen und Verfahrensverstöße zu unterlassen.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folge aber aus den Verstößen der Beklagten beziehungsweise ihrer Mitarbeiter gegen die BV-Personenkontrolle nicht, dass die Beklagte die unstreitige Tatsache des im Besitz der Klägerin aufgefundenen Lippenstiftes im Kündigungsschutzprozess nicht verwerten könne.

2. Prozessgrundsätze
Ein Verwertungsverbot von Sachvortrag kenne das deutsche Zivilprozessrecht nicht. Der beigebrachte Tatsachenstoff sei entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht unverwertbar. Die Annahme eines Sachvortragsverwertungsverbots stehe im deutlichen Widerspruch zur den Grundprinzipien des deutschen Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahrens.

III. Bewertung / Folgen der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung führt das BAG seine Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung auf Grund betriebsverfassungswidrig erlangter Informationen fort. Von Arbeitnehmern zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, auch bei Geringwertigkeit. Die Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsratsrechtfertigt es nicht, dem Arbeitgeber die Verwendung so gewonnener Informationen zu verwehren.

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