MENÜ MENÜ

BAG kündigt Änderung der Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln an

Das Bundesarbeitsgericht hat angekündigt, es werde die Rechtsprechung nicht mehr auf dynamische Bezugnahmeklauseln anwenden, die seit dem 01.01.2002 vereinbart worden seien

26.04.2006

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen auf das Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind (sog. dynamische Bezugnahmeklauseln). Verwies bisher eine solche Klausel auf einen Tarifvertrag, der wegen Mitgliedschaft des Arbeitgebers im entsprechenden Arbeitgeberverband ohnehin galt, dann legte das Bundesarbeitsgericht die Klausel als bloße Gleichstellungsabrede aus. Gewerkschaftsmitglieder sollten dadurch ebenso behandelt werden wie Nichtmitglieder. Trat der Arbeiteber dann aus dem Arbeitgeberverband aus, sollte die Klausel ihre Dynamik verlieren; der Tarifstand zum Zeitpunkt des Austritts wurde „eingefroren“.

Nachfolgende Tariferhöhungen mussten auch nicht mehr an die Arbeitnehmer weitergegeben werden. Dasselbe galt, wenn ein Betriebsübergang stattfand und der neue Arbeitgeber nicht dem Arbeitgeberverband angehörte.

In einem Urteil vom 14.12.2005 (4 AZR 522/04) hat das Bundesarbeitsgericht nun angekündigt, es werde diese Rechtsprechung nicht mehr auf dynamische Bezugnahmeklauseln anwenden, die seit dem 01.01.2002 vereinbart worden seien. Das hat zur Folge, dass die Klausel auch nach einem Verbandaustritt oder Betriebsübergang dynamisch weiterwirkt. Erhöhungen des Tariflohnes müssen damit an solche Arbeitnehmer quasi unbegrenzt weitergeben werden.

Fazit:

  • Enthalten nach dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge tarifgebundener Arbeitgeber dynamische Bezugnahmeklauseln auf die einschlägigen Tarifverträge, dann ist ein Ende der Tarifbindung wirkungslos. Spätere Tariferhöhungen müssen weitergegeben werden; wurde das bisher unterlassen, haben die Arbeitnehmer u. U. einen Anspruch auf Nachzahlung.
  • Betroffene Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge unbedingt auf dieses Problem hin durchforsten.
Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel