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BAG: Kenntnis von Schwerbehinderung und Betriebsübergang

Die Kenntnis eines Betriebsveräußerers von Umständen, welche einem Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz zukommen lassen, ist nach erfolgtem Betriebsübergang dem Betriebserwerber zuzurechnen.

10.07.2009

Mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 — 2 AZR 395/07(download hier)hat das BAG entschieden, dass die Kenntnis eines Betriebsveräußerers von Umständen, welche einem Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz zukommen lassen, nach erfolgtem Betriebsübergang dem Betriebserwerber zuzurechnen ist. Gleichzeitig hat es Voraussetzungen für die Verwirkung einer Kündigungsschutzklage, die auf diesen besonderen Kündigungsschutz gestützt wird, aufgestellt.

  • Leitsatz des Gerichts:

Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen.


I. Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war anerkannter Schwerbehinderter mit einem Behinderungsgrad von 60. In seinem Arbeitsvertrag wurde explizit Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gem. den gesetzlichen Regeln gewährt. Der Betrieb in dem der Kläger beschäftigt war, ging im April 2002 auf die Beklagte über. Im Februar 2005 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum 31. August 2005. Die Zustimmung des Integrationsamtes hatte sie nicht eingeholt.

Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage, berief sich während des Verfahrens jedoch erst im Juli 2005 auf seine Schwerbehinderteneigenschaft. Die Beklagte machte geltend, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt habe. Ferner habe sich der Kläger zu spät darauf berufen und somit seinen Sonderkündigungsschutz verwirkt.

II. Entscheidungsgründe

Das BAG entschied, dass sich die Beklagte die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderung des Klägers zurechnen lassen muss. Nach § 613a BGB geht das jeweilige Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über. Diese sollten praktisch so weiter bestehen, als hätte es den Betriebsübergang nicht gegeben.

Dies trifft nach Ansicht des Gerichts auch auf Merkmale zu, die einen Sonderkündigungsschutz begründen. Gelte für einen Arbeitnehmer vor Betriebsübergang besonderer Kündigungsschutz, gelte dieser nach dem Betriebsübergang weiter. Vorliegend war der Kläger bereits vor dem Betriebsübergang anerkannter Schwerbehinderter. Dass dies dem Betriebsveräußerer bekannt war, ergab sich laut BAG bereits aus dem Arbeitsvertrag des Klägers, in welchem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gem. den gesetzlichen Regeln gewährt wurde. Da somit der Betriebsveräußerer Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte, gelte dies über die Zurechnung auch für die Beklagte.

Ferner habe der Kläger sein Recht auf Sonderkündigungsschutz nicht verwirkt. Eine Verwirkung liegt nach Auffassung des BAG dann vor, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht bekannt war und sich der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von drei Wochen auf sie beruft. Da sich die Beklagte vorliegend jedoch die Kenntnis von der Schwerbehinderung zurechnen lassen müsse, war ihr diese bekannt.

§ 90 Abs. 2a SGB IX, welcher Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte u. a. für nicht anwendbar erklärt, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist, greife vorliegend nicht ein. Der Kläger hatte seine Schwerbehinderteneigenschaft bereits dem vormaligen Arbeitgeber gegenüber nachgewiesen. Über die Zurechnung gelte dieser Nachweis auch für den Betriebserwerber.

III. Bewertung

Die Entscheidung des BAG wird das Ausmaß, mit dem arbeitsrechtliche Due Diligence Prüfungen im Rahmen von Betriebskäufen durchgeführt werden müssen, weiter ausweiten. Der Begriff „Kenntnis des Betriebsveräußerers“, welche dem Erwerber zugerechnet wird, kann im Einzelfall sehr weitgehend sein. Wo hier die Grenze der Zurechnung liegt, bleibt offen. Umso wichtiger ist eine umfassende Prüfung aller Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen, welche der Erwerber beim Betriebsübergang übernimmt.

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