BAG: kein Anspruch auf Teilzeit bei Rechtsmissbrauch
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sichmit einem Teilzeitanspruch, mit dem durch eine sehr geringfügige Verringerung der Arbeitszeit eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit (Blockfreistellung über Weihnachten) erreicht werden sollte und erklärt diesen für rechtsmissbräuchlich.
13.09.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich im Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11-mit einem Teilzeitanspruch, mit dem durch eine sehr geringfügige Verringerung der Arbeitszeit eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit (Blockfreistellung über Weihnachten) erreicht werden sollte und erklärt diesen für rechtsmissbräuchlich.
- Orientierungssätze
1. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG räumen dem Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit und auf die von ihm gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ein. Die Bestimmungen enthalten keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung. Insbesondere nennt die Vorschrift kein Mindestmaß der Verringerung der Arbeitszeit.
2. Ein Arbeitnehmer, der nur eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit verlangt, handelt nicht per se rechtsmissbräuchlich. Besondere Umstände des Einzelfalls, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine blockweise Freistellung durchzusetzen, können allerdings die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen.
- Sachverhalt
Der klagende, zuletzt als Kapitän beschäftigte Flugzeugführer, begehrt von seinem Arbeitgeber eine Reduzierung seiner Arbeitszeit um 3,29 Prozent und die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit in dem Sinne, dass er jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar eines Folgejahres nicht zu arbeiten hat. Die Beklagte hat den Antrag für rechtsmissbräuchlich gehalten und ihn deshalb abgelehnt.
- Entscheidungsgründe
Das BAG lehnt den Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG - wie die Vorinstanz - ab. Die Beklagte sei gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht verpflichtet, der vom Kläger verlangten Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit zuzustimmen. Zwar könne der Kläger sein Verringerungsverlangen grundsätzlich auch mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden und sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen. Dem Verringerungsverlangen des Klägers stehe jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Der Arbeitnehmer könne zwar auch grundsätzlich eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. Der Umfang der begehrten Arbeitszeitverringerung indiziere noch keinen Rechtsmissbrauch. Dafür müssten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer die ihm zustehenden Rechte zweckwidrig dazu ausnutze und eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen wolle, auf die er ohne Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch habe.
Gemessen an diesen Grundsätzen sei die begehrte Arbeitszeitreduzierung rechtsmissbräuchlich. Die vom Kläger begehrte blockweise Freistellung umfasse einen Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß viele Flugzeugführer der Beklagten von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. Der Kläger verfolge mit seinem geringfügigen Verringerungsverlangen die Garantie freier Tage jeweils vom 22. Dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des Folgejahres ohne damit rechnen zu müssen, dass sein Urlaubsantrag für diese Zeit wegen entgegen stehender Wünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, abgelehnt werden könnte. Damit nutze der Kläger eine formale Rechtsposition, um einen Anspruch geltend zu machen, an dem er isoliert betrachtet, kein erkennbares Interesse hat.
- Bewertung / Folgen der Entscheidung
Zu Recht bejaht das BAG die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Teilzeitanspruchs. Dieses Urteil gibt einmal mehr Anlass, darüber nachzudenken, den Teilzeitanspruch auf begründete Fälle zu beschränken, wie z.B. zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Pflege oder auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Für die Umsetzung des Urteils in die Praxis ist zu beachten, dass das BAG nicht jede geringfügige Arbeitszeitreduzierung, die mit einer bestimmten Neuverteilung der Restarbeitszeit verbunden ist, als Rechtsmissbrauch ansieht. Das soll z.B. gelten für den Fall, dass die Arbeitszeitverringerung einen dem TzBfG entsprechenden Zweck verfolgt, bspw. die Arbeitszeit an die Öffnungszeiten einer Kindertagesstätte angepasst werden soll, in der das Kind des Arbeitnehmers betreut wird (ArbG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2001 - 26 Ca 1324/01 - NZA-RR 2002, 183).