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BAG: „Flash-Mob“ zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hateine so genannte "flash-mob-Aktion" im Einzelhandel für zulässig erachtet.

24.09.2009

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.09.2010 — 1 AZR 972/09, ebenso wie die Vorinstanzen eine so genannte "flash-mob-Aktion" im Einzelhandel für zulässig erachtet.

  • Sachverhalt

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg (HBB) verhandelte seit etwa einem Jahr über einen Tarifvertrag für den Berliner Einzelhandel. In diesem Rahmen hatte ver.di zum Arbeitskampf aufgerufen. Im Dezember 2007 veröffentlichte der Landesbezirk Berlin-Brandenburg von ver.di ein Flugblatt mit der Aufforderung, sich an "flash-mob-Aktionen" zu beteiligen. Nach dem Aufruf sollten die Teilnehmer zur gleichen Zeit in bestreikten Filialen Pfennigartikel kaufen und damit den Kassenbereich blockieren. Ferner sollten Einkaufswagen vollgepackt und dann stehen gelassen werden. Interessierte konnten sich per SMS über den geplanten Zeitpunkt und den Ort der Aktionen informieren lassen.

Am 8. Dezember 2007 führte ver.di in der Filiale eines Mitgliedsunternehmens des HBB mit ca. vierzig bis fünfzig Personen eine solche "flash-mob-Aktion" durch. Von den Teilnehmern der Aktion wurden etwa vierzig Einkaufswagen randvoll gefüllt und dann ohne Begründung in verschiedenen Gängen der Filiale oder mit dem Vorwand, das Geld vergessen zu haben, an der Kasse stehen gelassen. Ein Teilnehmer fuhr mit einem mit Kleinstartikeln übervoll gefüllten Wagen an die Kasse, um nach Eingabe der Artikel an der Kasse zu erklären, das Geld vergessen zu haben und dann den Einkaufswagen an der Kasse abzustellen.

  • Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Pressemitteilung aus, dass eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, im Arbeitskampf nicht generell unzulässig ist.

Zwar greife eine derartige "flash-mob-Aktion" in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein, dieser könne aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet seien, unterfielen der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehöre die Wahl der Arbeitskampfmittel.

Deren Zulässigkeit richte sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel seien rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich seien oder wenn sie unangemessen seien. Es komme dabei wesentlich auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite an. Gegenüber einer "flash-mob-Aktion" im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder einer kurzfristigen Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion sei typischerweise auch keine Betriebsblockade.

  • Bewertung

Das Urteil des BAG stellt einen gefährlichen Eingriff in die Tarifautonomie dar. Besonders schwer wiegt, dass die Gewerkschaften in keiner Weise ausschließen können, dass an "flash-mob-Aktionen" Betriebsfremde mitwirken können und der Gewerkschaft damit die Kontrolle über das Gesamtgeschehen entgleiten kann.

Sollte dieses Urteil Bestand haben oder vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgehoben werden, muss der Gesetzgeber handeln und eine Grundlage schaffen, die für alle Beteiligten einen zuverlässigen Regelungsrahmen zur Verfügung stellt.

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