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BAG-Beschluss: Betriebsratsausschuss — Geschäftsordnung des Betriebsrats (7 ABR 11/05 vom 16.11.05)

In dem o. g. Beschluss befasst sich das BAG mit der Wirksamkeit von Regelungen in der Geschäftsordnung eines Betriebsrats betreffend die Wahlen von Mitgliedern eines Betriebsratsausschusses

28.02.2006

In dem o. g. Beschluss befasst sich das BAG mit der Wirksamkeit von Regelungen in der Geschäftsordnung eines Betriebsrats betreffend die Wahlen von Mitgliedern eines Betriebsratsausschusses.

I. Sachverhalt

Am 18. Februar 2003 beschloss der Betriebsrat eine Geschäftsordnung, in der unter anderem festgehalten wurde, dass für die Angelegenheiten der Betriebszentrale und der Arbeitszeit ein aus 5 Mitgliedern bestehender Ausschuss zu bilden sei. Weiterhin wurde dort festgelegt, dass der Ausschuss nach den Regeln des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 gebildet werde und somit der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvetreter geborene Mitglieder des Ausschusses sein sollten. Entsprechend wurden bei den anschließenden Wahlen der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder für den Betriebsratsausschuss nur noch drei weitere Personen als Ausschussmitglieder gewählt. Die Wahlen wurden im Wege der Verhältniswahl durchgeführt.

Mit dem am 4. März 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag, haben drei Mitglieder des Betriebsrats die Wahl des Betriebsratsausschusses vom 18. Februar 2003 mit der Begründung angefochten, die Wahl sei fehlerhaft. Es sei unzulässig, in der Geschäftsordnung den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter als geborene Ausschussmitglieder vorzusehen. Daher hätten nicht nur drei sondern fünf Ausschussmitglieder gewählt werden müssen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat der Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind keine geborenen Mitglieder eines
Betriebsratsausschusses

Das BAG hat festgestellt, dass die Wahl des Betriebsratsausschusses fehlerhaft erfolgte, da der Betriebsrat fünf Ausschussmitglieder hätte wählen müssen. Denn für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gelten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lediglich die Regelungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG entsprechend. Wegen der fehlenden Bezugnahme in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG seien der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvetreter keine geborenen Ausschussmitglieder. Die Vorschriften des BetrVG über die Berufung von Mitgliedern von Ausschüssen des Betriebsrats seien auch abschließend. Daher könne eine Geschäftsordnung eines Betriebsrats nicht davon abweichend für Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG geborene Mitglieder festlegen. Eine derartige Regelung in einer Geschäftsordnung eines Betriebsrats sei wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam.

2. Zulässigkeit einer Regelung in der Geschäftsordnung eines Betriebsrats über die Größe
von Ausschüssen

Die Größe von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG sei einer Regelung durch die Geschäftsordnung eines Betriebsrates zugänglich. Zum einen habe der Gesetzgeber durch die Vorschriften über die Wahl der Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG die Beteiligung der Minderheitenkoalition sichergestellt. Zum anderen gewährleisteten auch die Grundsätze der Verhältniswahl eine möglichst genaue Übereinstimmung der Sitzverteilung in dem Ausschuss mit dem bei der Wahl erzielten Stimmenverhältnis der um die Sitze kandidierenden Koalitionen.

III. Bewertung/Folgen der Entscheidung

Das BAG hat sich mit dieser Entscheidung für die Stärkung des Schutzes der im Betriebsrat vertretenen Minderheitenkoalitionen ausgesprochen und klargestellt, dass Abweichungen von entsprechenden grundsätzlichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht möglich sind.
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