BAG-Beschluss: Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung (1 ABR 25/04 vom 28.06.2004)
Betriebsratsanhörung kann nicht umgangen werden.
17.01.2006
Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich überein, dass zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen und ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll, ist die Kündigung kein Scheingeschäft. Der Betriebsrat ist zu ihr nach
§ 102 BetrVG anzuhören.
§ 102 BetrVG anzuhören.