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BAG: arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

In seiner Entscheidung vom 22. 10.2008 bestätigt das BAG seine neue Linie, die entscheidend auf den Wortlaut der Verweisungsklausel abstellt;in Zweifelsfällen endet daher die Anwendbarkeit des Tarifvertrags auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus dem Verband ausgetreten ist.

05.04.2009

In seiner Entscheidung vom 22. 10.2008 — 4 AZR 793/07 — bestätigt das BAG seine neue Linie, die - zumindest für Klauseln, die seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart wurden - entscheidend auf den Wortlaut der Verweisungsklausel abstellt. In Zweifelsfällen endet daher die Anwendbarkeit des Tarifvertrags des Arbeitgebers nach Ansicht des Senats auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist.

Leitsatz des Gerichts:

Eine nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung").

I. Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten sowie ihren Rechtsvorgängerinnen als Schlosser beschäftigt. Am 2. Mai 2002 schlossen der Kläger und eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die S. GmbH, einen Formulararbeitsvertrag, der mit "Anstellungsvertrag für Tarifangestellte / gewerbliche Mitarbeiter" überschrieben ist und in dem u.a. geregelt ist: "Der Anspruch auf Entlohnung besteht nach der von dem Angestellten jeweils ausgeübten Tätigkeit und zwar in Höhe des entsprechenden Tarifgehalts des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrags für die kaufmännischen und technischen Angestellten Metall- und Elektroindustire NRW" (§ 3); "Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die metallverarbeitende Industrie des Landes NRW Anwendung." (§ 8); "Anrechenbare Beschäftigungsverhältnisse: Eintritt 1.4.64" (§ 9).

Nach diesem Vertragsschluss ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die zu diesem Zeitpunkt tarifgebundene Beklagte über. Zumindest bis zum 31. Dezember 2005 war die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbands und der dortigen Fachgruppe Metall. Am 22. April 2006 wurde zwischen der IG Metall und dem Arbeitgeberverband ein Lohnabkommen geschlossen, welches neben einer Einmalzahlung eine dreiprozentige Lohnerhöhung ab dem 1. Juni 2006 vorsieht. Diese Lohnerhöhung und die Einmalzahlung macht der Kläger nun geltend und beruft sich hierbei maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des BAG zu dynamischen Verweisungsklauseln.

II. Entscheidungsgründe

Der Tarifsenat des BAG hat dem Kläger die in dem Lohnabkommen vom Juni 2006 geregelten Leistungen zugesprochen. Das Lohnabkommen finde aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom Mai 2002 Anwendung. Dieses Ergebnis begründet das BAG aufgrund einer wortlautorientierten Auslegung der streitgegenständlichen Klausel und unabhängig von der Tarifbindung der Beklagten.

  • Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifbindung

Nach Auffassung des BAG ist die Auslegung des § 8, dass die Voraussetzungen einer Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Denn die Bezugnahmeklausel sei von einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der S. GmbH, vereinbart worden. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber habe nicht die Pflicht, gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern den in Bezug genommenen Tarifvertrag anzuwenden. Nur wenn der Arbeitgeber diese Pflicht gehabt hätte, hätte er ein durch den Wegfall seiner Tarifgebundenheit auflösend bedingtes Interesse gehabt, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen gleichzustellen, d.h. sie vertraglich so zu stellen, wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TVG tarifvertraglich stehe (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - DB 2005, 778). An dieser Auslegung ändere auch der nachfolgende Eintritt der tarifgebundenen Beklagten in das Arbeitsverhältnis im Wege der Rechtsnachfolge nichts.

Der Senat verwirft auch die mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 (C-499/04 - Werhof - vgl. Rundschreiben II/52/06 vom 17. März 2006) von gewichtigen Stimmen in der Literatur vorgebrachten Bedenken gegen die wortlautorientierte Auslegung der Verweisungsklausel: Die in Frage stehende Auslegung der streitgegenständlichen Verweisungsklausel habe "offensichtlich keine europarechtlichen Bezüge".

Auch eine Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit verneint der Senat mit Verweis auf deren Schutzbereich. Die Beklagte sei aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel nicht normativ an einen (fremden) Tarifvertrag gebunden, sondern lediglich schuldrechtlich an eine Vereinbarung in einem von ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrag. Die Wirksamkeit von individualvertraglichen Inbezugnahmen von Tarifverträgen als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht berühre aber nicht die negative Koalitionsfreiheit.

  • Streng wortlautorientierte Auslegung

Der Senat ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Klage auch dann begründet wäre, wenn die S. GmbH zur Zeit des Vertragsschlusses am 2. Mai 2002 tarifgebunden gewesen wäre. Auch für diesen Fall ergebe die Auslegung, dass es sich um eine unbedingte dynamische Inbezugnahme des Lohnabkommens handele, die nicht von der Tarifgebundenheit der S. GmbH abhängig sei. Denn nur dann, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, werde keine konstitutive Verweisungsklausel geschaffen mit der Folge, dass z.B. durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers die Tarifgebundenheit entfällt.

Das BAG betont in diesem Zusammenhang, dass Regelungsziele eines Vertragspartners, die im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden haben, nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden könnten, wenn sie für den anderen Vertragspartner in anderer Weise mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen seien. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, sei im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll. Das gelte auch deswegen, weil die Klausel mit dem gewählten Wortlaut vom Arbeitgeber gestellt worden sei und dieser deshalb auch die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung und deren mögliche Risiken zu tragen habe. Aus § 8 werde nicht deutlich, dass die Anwendung der "jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die metallverarbeitende Industrie im Lande NRW" nur so lange gelten solle, wie die Arbeitgeberin tarifgebunden ist. Auch sonstige Umstände, die für eine Einschränkung des Vertragswortlauts sprechen könnten, seien nicht erkennbar.

Nichts anderes gelte für einen Betriebserwerber, der wie vorliegend selbst nicht am Abschluss des Arbeitsvertrags beteiligt war. Dieser habe durch eine Überprüfung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Vorfeld des Erwerbs diejenigen Rechte und Pflichten festzustellen, in die er nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eintrete.

  • Kein Vertrauensschutz seit 1. Januar 2002

Insbesondere könne die Beklagte sich gegenüber der gerichtlichen Anwendung dieser Auslegungsregeln auch nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen. Der Senat stützt sich in diesem Kontext auf seine Begründung im Urteil vom 18. April 2007 (4 AZR 652/05 - BB 2007, 2125) und betont, höchstrichterliche Rechtsprechung sei kein Gesetzesrecht und erzeuge keine vergleichbare Rechtsbindung. Daher sei es dem Senat ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG erlaubt, von einer früheren Rechtsprechung abzuweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht eingetreten sei. Ausnahmsweise sei die Rückwirkung der Rechtsprechungsänderung jedoch eingeschränkt, wenn die mit der Rückwirkung belastete Partei auf die Weiterführung der Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Rechtsaufassung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Ausnahmen lägen nicht vor. Eine Stichtagsregelung, wie sie der Senat anwendet (hier: 1. Januar 2002) sei sowohl im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit als auch zur Gewährung eines Vertrauensschutzes und zu seiner zeitlichen Begrenzung erforderlich und geeignet. Der Gesetzgeber habe mit der Schuldrechtsnovelle einen Paradigmenwechsel ausgelöst und eine erneute nachhaltige Aufforderung an die Verwender von Formularverträgen erhoben, das von ihnen Gewollte auch in der entsprechenden verständlichen Form eindeutig zum Ausdruck zu bringen, was insbesondere an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich werde. Es stelle daher für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge keine unzumutbare Härte mehr da, wenn die Arbeitgeber die Rechtsfolgen der von ihnen selbst hervorgebrachten Differenz zwischen dem Erklärten und dem Gewollten auch selbst zu tragen hätten.

Die erkennenden Richter verschlossen sich auch dem Vorbringen der Beklagten, den Großen Senat des BAG gem. § 45 Abs. 2 ArbGG anzurufen. Hinsichtlich der Auslegung einer Klausel, die nach dem 31. Dezember 2001 vereinbart worden sei, liege keine der jetztigen Rechtsprechung des Senats entgegenstehende Rechtsprechung eines anderen Senats oder des Großen Senats vor. Bisheriger Gegenstand von Entscheidungen seien immer sog. Altverträge gewesen, mithin solche Verträge, die vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.

III. Bewertung/Folgen der Entscheidung

Das BAG hat mit dieser Entscheidung leider die Chance verpasst, seine missglückte Rechtsprechungsänderung (angekündigt am 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - vgl. Rundschreiben II/112/06 vom 19. Juni 2006 und umgesetzt am 18. April 2007 - 4 AZR 652/05) zur faktischen Abschaffung der Gleichstellungsabrede zu korrigieren. Das ist umso bedauerlicher, weil eine überzeugende Begründung, warum der Senat auf den Stichtag 1. Januar 2002 abstellt, ausbleibt. Das wäre vor allem vor dem Hintergrund der Entscheidung desselben Senats vom 19. März 2003 (4 AZR 331/01 - NZA 2003, 1207), in der bereits nach der Ausdehnung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge hervorgehoben wurde, dass die Auslegung als Gleichstellungsabrede nicht der Unklarheitenregelung widerspricht, nötig gewesen. Zwar wird ausgeführt, dass die Entscheidung vom März 2003 die jetzige nicht in Frage stellt, weil der damalige Gegenstand ein Altvertrag aus dem Jahr 1997 gewesen sei. Das überzeugt aber schon deswegen nicht, weil der Senat damals ausdrücklich auch die neuen AGB-Regelungen in Bezug nahm. Bezeichnenderweise wird in der aktuellen Entscheidung die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gar nicht erwähnt.

Des Weiteren war die veränderte Risikostruktur im (neuen) AGB-Recht keineswegs entscheidend für die Rechtsprechungsänderung, denn der nun herangezogene Grundsatz, wonach Unklarheiten in arbeitsvertraglichen Klauseln zu Lasten des Arbeitgebers gehen, ist keineswegs neu. Bereits vor der Schuldrechtsreform war das vom BAG als "allgemeiner Rechtsgrundsatz" (Urteil v. 19. März 2003, a.a.O.) anerkannt und sogar in § 5 AGBG kodifziert (vgl. auch Höpfner, NZA 2008, 91). Ein Vertrauensschutz hätte daher zumindest bis zum 14. Dezember 2005, dem Zeitpunkt der Ankündigung der Rechtsprechungsänderung, gewährt werden müssen.

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