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B2B-Geschäft: Keine erweiterte Haftung für Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Materialien

OLG Frankfurt entscheidet erstmals gegen richtlinienkonforme Auslegung des Nacherfüllungsanspruchs bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern. Eine erweiterte Haftung soll nurfür denVerbrauchsgüterkauf (B2C) bestehen.

04.09.2012

Lange Zeit war anerkannt und vom BGH bestätigt, dass bei einem Kaufvertrag der Verkäufer nur die Lieferung einer mangelfreien Ware schuldet und sich dementsprechend auch der Nacherfüllungsanspruch im Rahmen der Gewährleistungsrechte nur auf die Lieferung einer mangelfreien Ware beziehen kann. Mit seiner Entscheidung vom 16.06.2011 hat der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung für Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Baumaterialien „gekippt“ und geurteilt, dass im Falle einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut der Verkäufer auf seine Kosten das Verbrauchsgut aus der Sache ausbauen muss, in die es vom Verbraucher bestimmungsgemäß eingebaut wurde und dass der Verkäufer das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese einbauen muss oder aber für beide Vorgänge, also für den Ausbau und den Einbau, die notwendigen Kosten zu tragen hat (Rechtssachen C 65/09 und C 87/09).

Der MITTELSTANDSVERBUND berichtete darüber.

Da das deutsche Recht die hier maßgebliche Regelung des § 439 Abs. 1 und Abs. 2 BGB jedoch sowohl für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufes (B2C), als auch für den unternehmerischen (kaufmännischen) Verkehr in identischer Weise vorsieht, stellte sich bislang die Frage, ob das Urteil des EuGH auch für die Konstellation des Verkaufes an Unternehmer (B2B) einschlägig ist. Hierzu wurden und werden in der Literatur unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.

Einerseits wird geltend gemacht, dass die Entscheidung des EuGH unmittelbar die Reichweite der Nacherfüllungspflicht nach § 439 Abs. 2 betreffe, diese aber gleichermaßen auf Verbraucher- und Unternehmergeschäfte anzuwenden sei. Diese Ansicht gibt auch dem Unternehmer (als Käufer) die Möglichkeit, Aus- und Einbaukosten bei seinem Vorlieferanten geltend zu machen. Eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 439 Abs. 2 BGB nur zugunsten von Verbrauchern dürfte nach dieser in der Literatur vertretenen Ansicht nicht infrage kommen.

Anders wird mit Hilfe der sogenannten Rechtsfigur der „gespaltenen Auslegung“ vertreten, dass das Urteil des EuGH für den Fall des Verkaufs an einen Unternehmer insoweit nicht anwendbar sei und es bei der bisherigen Auslegung von § 439 Abs. 1 und Abs. 2 BGB durch den BGH bleibe. Das bedeutet, der Händler schuldet dem Käufer, wenn dieser Unternehmer ist, im Falle eines Mangels der gelieferten Sache grundsätzlich keinen Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten im Rahmen des Gewährleistungsrechts.

In dieser Richtung hat nun auch erstmalig ein Berufungsgericht, das OLG Frankfurt, mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 15 U 147/11) entschieden. Danach kommt eine Haftung des Verkäufers nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt kommt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 BGB mit den dann bekannten Folgen einer erweiterten Haftung im Rahmen der Gewährleistung nur in Betracht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Sind dagegen die Parteien des Kaufvertrages Unternehmer, ist auf diesen Kaufvertrag die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht anzuwenden. Eine richtlinienkonforme Auslegung komme dann nicht in Betracht.

Ergo:

B2C: Die Haftung der Letztverkäufer, insbesondereder Baustoffhändler, bleibt damit nach dem EuGH-Urteil aus 2011 erweitert, wenn es sich bei ihrenKunden um Verbraucher (private Kunden)handelt.Die Letztverkäufer müssen im Rahmen der Nacherfüllungsansprüche im Gewährleistungsrecht nicht nur die Lieferung einer mangelfreien Ware sicherstellen, sondern sind darüber hinaus auch für den ordnungsgemäßen Ausbau der mangelhaften Sache und für den ordnungsgemäßen Einbau der mangelfreien Sache zuständig. Die hierbei entstehenden Kosten sind zunächst von ihnen zu tragen. Ein Rückgriff gegenüber ihren Vorlieferanten ist aber möglich und richtet sich nach den Regelungen des Unternehmerrückgriffs gem. § 478 BGB.

B2B: Anders sieht dies im Verhältnis des Letztverkäufers zu seinem gewerblichen Kundenaus. Hier ist eine erweiterte Haftung des Letztverkäufers im Rahmen der Gewährleistung nicht gegeben (so nun OLG Frankfurt, siehe oben). Dem gewerbichen Kunden bleibtnur der Schadensersatz statt der Leistung. Dies setzt aber voraus, dass den Letztverkäuferein Verschulden trifft. Ist der Letztverkäufernicht Hersteller, sondern z.B. Großhändler o.ä., wird ein Verschulden in der Regel nicht vorliegen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an.

Dr. Marc Zgaga
Tel.: 0221/355371-39
m.zgaga@mittelstandsverbund.de

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