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Auszahlung der Körperschaftsteuerguthaben ab 2008

Körperschaftsteuerguthabenletztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt - SEStEG regelt Zahlung

02.01.2007

Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften — SEStEG — regelt u.a. im § 37 Abs. 4 - 7 KStG die ausschüttungsunabhängige Zahlung der Körperschaftsteuerguthaben an die körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen.

Körperschaften wie auch Genossenschaften haben im Zeitraum von 1977 bis zum Jahr 2000 Körperschaftsteuerguthaben angesammelt, sofern sie ihre Erträge thesauriert, d.h. nicht ausgeschüttet haben. Zwar ist davon auszugehen, dass die meisten gewerblichen Genossenschaften das Schütt-aus/Hol-zurück-Verfahren angewandt haben und daher weniger Körperschaftsteuerguthaben angesammelt haben. Gleichwohl sei nachfolgend die gesetzliche Lösung vorgestellt.

Das Körperschaftsteuerguthaben wurde letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. Die Körperschaft hat dann in den Jahren 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch entand mit Ablauf des 31.12.2006. Er wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. Der Anspruch ist nicht verzinslich und war zum 31.12.2006 zu bilanzieren. Durch die Festsetzung eines einheitlichen Auszahlungsanspruches entfällt die Minderung der Körperschaftsteuerausschüttungen ab dem Kalenderjahr 2007.

Hintergrund für diese gesetzliche Regelung ist vor allem die komplizierte Handhabung der Körperschaftsteuerguthaben und der Wunsch der Bundesregierung, im Jahr der EU-Präsidentschaft 2007 die Maastrichter Kriterien in jedem Fall einzuhalten. Der Beginn der Auszahlung 2008 stoppt zum einen derzeitige Geltendmachung der Guthaben, befriedigt aber den Wunsch der Wirtschaft nach ausschüttungsunabhängigem Erhalt der Steuerguthaben. Die Regelungen sind im § 37 Abs. 4-7 KStG zu finden.

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