Ausschlussfristen gelten auch für Urlaubsabgeltung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden. Entsprechend hatte das BAG in einem gleichgelagerten Verfahren auch zu einzelvertraglichen Ausschlussfristen am 9. August entschieden.
22.03.2012
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - entschieden, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden. Entsprechend hatte das BAG in einem gleichgelagerten Verfahren auch zu einzelvertraglichen Ausschlussfristen am 9. August entschieden.
- Leitsätze des Gerichts
1. Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet. Er unterfällt deshalb den Bedingungen, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben sind.
2. Das ist mit Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vom EuGH aufgestellten Grundsätzen vereinbar. Danach steht die Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die Nichtbeachtung von Modalitäten der Inanspruchnahme dazu führt, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums untergeht. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich nur die Möglichkeit haben, den ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Das ist bei tariflichen Ausschlussfristen dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur eine Frist zur schriftlichen Geltendmachung wahren muss.
- Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung für den tariflichen Mehrurlaub und den gesetzlichen Mindesturlaub für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Sie war seit dem 27. Januar 1997 durchgehend bis zu ihrem Ausscheiden am 31. März 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Ende März 2008 wurde ihr eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, die ab dem 1. April 2008 unbefristet galt. Am 26. Juni 2009 machte sie erstmals Urlaubsabgeltung für die Zeit 2006 bis zum 31. März 2008 bei der Beklagten geltend. Im anzuwendenden Manteltarifvertrag für den Einzelhandel (MTV-E) ist ein Gesamturlaubsanspruch von 36 Werktagen und ein Übertragungszeitraum von 4 Monaten festgelegt. Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis - darunter auch ausdrücklich Urlaubsabgeltung - verfallen spätestens drei Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres bzw. des Arbeitsverhältnisses.
- Entscheidungsgründe
Das BAG stellt klar, dass auch für den Abgeltungsanspruch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch tarifliche Ausschlussfristen gelten und wirksam seien. Dem stünden weder § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG noch europäisches Recht entgegen.
Zwar unterlägen nach der früheren Rechtsprechung des BAG Abgeltungsansprüche für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht tariflichen Ausschlussfristen. Begründet worden sei dies damit, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch in Folge der Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch unterfalle den Bedingungen, die der Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorsehe.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch stelle bei andauernder Arbeitsunfähigkeit eine auf eine finanzielle Vergütung im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88 EG) gerichtete reine Geldforderung dar. Er entstehe auch dann mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bleibe in seinem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch über das Ende des Übertragungszeitraums ab dem 31. März des Folgejahres und darüber hinaus fortdauere. Der Mindesturlaub sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Erfüllung des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Er entstehe als reiner Geldanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und werde nach § 271 BGB sofort fällig.
Die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen sei mit europäischem Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien nationale Modalitäten für die Ausübung des Anspruchs zulässig, selbst wenn dies den Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums bedeutete. Tarifliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln lediglich den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen tariflichen Ausschlussfristen. Entsprechendes gilt für einzelvertragliche Ausschlussfristen (vgl. BAG, Urteil vom 9. August 2011, 9 AZR 352/10).
Die Entscheidung des BAG bestätigt die u.a. von unsvertretenen Rechtsauffassung, dass auf den Urlaubsabgeltungsanspruch Ausschlussfristen Anwendung finden.