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„Aus Drei mach Eins“ — Das neue Telemediengesetz

Am 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten - Was Sie dazu wissen müssen

23.03.2007

Bislang fanden sich die für das Internet bzw. den Betrieb von Internetseiten relevanten Gesetzesregelungen im Teledienstegesetz (TDG), im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Die damit vorherrschende Unübersichtlichkeit wurde nun durch das Telemediengesetz behoben. Es vereint die drei vorgenannten Gesetze (TDG, TDDSG, MDStV) in sich. Aus kompetenzrechtlichen Gründen besteht allerdings nach wie vor ein Nebeneinander von Telemediengesetz und medienrechtlichen Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Letzterer wurde durch die Einführung des TMG geändert.

Das Telemediengesetz geht von dem einheitlichen Begriff der „Telemedien“ aus. Die bisherige Trennung von „Teledienst“ und „Mediendienst“ wurde aufgegeben. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, es sei denn, es handelt sich um Telekommunikation oder Rundfunk. Typische Telemedien sind damit Onlineangebote von Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit, aber auch Weblogs oder Onlinedienste wie Suchmaschinen.

Änderungen für die Praxis ergeben sich in folgenden Punkten:

- Die Impressumspflicht

Die bisherigen Informationspflichten aus dem alten TDG wurden komplett in das neue TMG übernommen. Wörtlich heißt es in § 5 TMG: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.

Dem Gesetzeswortlaut nach bräuchten demnach nur solche Diensteanbieter ein Impressum, die sowohl geschäftsmäßig als auch in der Regel gegen Entgelt Teledienste erbringen. Die reine Internetpräsenz eines Unternehmers oder eines Freiberuflers wird allerdings in der Regel nicht gegen Entgelt angeboten. Nähme man die Vorschrift wörtlich, dürften etwa 95 % der deutschen Webseiten nicht mehr der Impressumspflicht unterliegen.

Eine solch grundlegende Änderung der Impressumspflicht war vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt und ist auch mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar. Insofern ist die Vorschrift des § 5 TMG entsprechend ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Nach Auffassung des ZGV bleibt deshalb alles beim alten. Auch zukünftig müssen Webseiten mit kommerziellem Hintergrund, egal ob sie kostenpflichtige Online-Inhalte anbieten oder nicht, ein Impressum enthalten. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch die Rechtsprechung dieser Ansicht anschließen wird.

- Sorgfaltspflichten bei Online-Berichterstattung

Jede Webseite oder jedes sonstige Telemedium, das journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet und eine gewisse Regelmäßigkeit bei der Erscheinung besitzt, muss seine Recherche nach „anerkannten journalistischen Grundsätzen“ durchführen. Hiermit ist etwa gemeint, dass die Informationen, die Online veröffentlicht werden, vom Dienst der Anbieter auf deren Inhalt, ihre Herkunft und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind. Des weiteren ist jede Form von Schleichwerbung verboten. Redaktioneller Inhalt und Werbung sind damit zu trennen. Weitere zu berücksichtigende Punkte: Bei Meinungsumfragen darf der Hinweis auf die Repräsentativität nicht fehlen; Trennung von Inhalt (tagesaktuelle Nachricht) und persönlichem Kommentar; Pflicht zur Gegendarstellung bei berechtigtem Interesse.

- Neue Pflicht zur Auskunftserteilung

Der Kreis derer, die Anspruch auf Herausgabe der Bestands- und Nutzungsdaten haben, wurde durch das TMG erweitert. Nunmehr haben alle Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden, die Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst sowie alle Privaten, in den Fällen, die zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist, einen Auskunftsanspruch gegen den Inhaber der Internetseite.

- Anti-Spam-Regelung

Das neue Telemediengesetz stuft Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit ein. Hierzu bestimmt § 6 Abs. 2 TMG: „Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“

Die Spam-Vorschrift regelt damit nicht, ob und wann ungefragt E-Mails versendet werden dürfen; dies bestimmt sich auch weiterhin — wie bisher — nach Wettbewerbs- bzw. allgemeinem Zivilrecht. § 6 TMG schreibt vielmehr ausdrücklich vor, wie Werbemails versendet werden müssen.

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