Auftragsnachfolge und Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht hat sicherneut mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Auftragsnachfolge zum Betriebsübergang abzugrenzen ist. Dabei nimmtes auch auf dasUrteil des EuGH im Fall Klarenberg (Rs.C-466/07) Bezug.
19.03.2010
In seinem Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Auftragsnachfolge zum Betriebsübergang abzugrenzen ist. Dabei nimmt das Bundesarbeitsgericht auch auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009 im Fall Klarenberg (Rs.C-466/07) Bezug.
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Orientierungssätze:
1. Für einen Betriebsübergang muss die "organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" ihre Identität bewahren (Art. 1 Nr. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG).
2. Dabei ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung, der die Produktionsfaktoren verknüpft.
3. Wird die übertragene Einheit in die Struktur des Erwerbers eingegliedert, so fällt dieser Zusammenhang der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg.
4. Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbstständigkeit" der übertragenen Einheit ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert worden sind.
5. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist.
6. Sind in der Organisationsstruktur des Betriebserwerbers keine in ihrem Funktions- und Zweckzusammenhang beibehaltenen Faktoren des Betriebsveräußerers mehr aufrecht erhalten, spricht dies gegen einen Betriebsübergang.
7. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände zu berücksichtigen.
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Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) als Haustechniker beschäftigt. Die Beklagte zu 1) erbrachte auf dem Campus K der Charité technische Dienstleistungen, die die "Erbringung von technischer Betriebsleitung und Management, technischen Anlagen und Systembetrieb und Instandhaltung sowie gebäudetechnischen Servicedienst für die betriebs- und versorgungstechnischen Anlagen/Systeme für die Gebäude der Ring- und Nordbebauung" umfasste. Die Beklagte zu 1) nutzte dabei Büro- und Aufenthaltsräume sowie Räume für Lager und Werkstatt des Klinikums. Dieses stellte auch eine Software für Reparaturaufträge sowie Wasser und Elektrizität zur Verfügung.
Im Jahre 2005 wurde die Beklagte zu 2) gegründet, an der sich die Charité zu 51 % beteiligte. Auftrag der Beklagten zu 2) sind alle Aufgaben des Facility-Management für alle Einzelstandorte der Charité. Zum 31. März 2006 kündigte die Charité den Dienstleistungsauftrag mit der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beschloss daraufhin, ihren Betrieb stillzulegen und kündigte dem Kläger zum 31. März 2006. Die Beklagte zu 2) nahm zum 1. Januar 2006 ihre Tätigkeit auf und übernahm die Aufgaben aus dem Dienstleistungsauftrag der Beklagten zu 1) ab dem 1. April 2006.
Die Beklagte zu 2) forderte neun Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) zu Bewerbungen auf, er stellte dann sechs frühere Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein. Der Kläger begehrt unter anderem die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund eines Betriebsübergangs mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.
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Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit erforderlich sei. Eine wirtschaftliche Einheit bestehe aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Dabei seien sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht grenzt in der Folge die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) vom Betriebsübergang ab. Zwar könne auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eine wirtschaftliche Einheit darstellen, insbesondere in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme. Jedoch dürfe eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden, der Verlust eines Auftrags stelle keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass in betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme des Personals vorliegen könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei wertender Betrachtungsweise die Betriebsmittel den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmache.
Ferner führt das Bundesarbeitsgericht an, dass ein Betriebsübergang nach Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG vorliegt, wenn die "organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" ihre Identität bewahrt. Die Beibehaltung der "organisatorischen Selbständigkeit" sei nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren auch, wenn sie in einer anderen Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 12. Februar 2009, C-466/07, Klarenberg).
Die bloße Auftragsnachfolge stelle weder einen Betriebsübergang noch den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setze den Fortbestand einer organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung von Ressourcen voraus. Eine bloße Auftragsneuvergabe erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Die Beklagte zu 2) stelle mit ca. 1900 Beschäftigten andere, umfassendere Aufgaben in einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen als vorher der Beklagte zu 1) erfüllte. Für die Beklagte zu 2) stellen die früheren von der Beklagten zu 1) zu bewältigenden Aufgaben nur noch einen kleinen Teil des Auftragsvolumens dar, wobei ihre im Bereich der Betriebstechnik beschäftigten Arbeitnehmer im gesamten Klinikum Charité eingesetzt werden. "Den" Arbeitsplatz des Klägers mit der Aufgabenstellung, ausschließlich die Betriebstechnik auf dem Campus K zu gewährleisten, gebe es bei der Beklagten zu 2) nicht mehr. Die bei der Beklagten zu 1) vorhandene organisatorische Einheit habe nicht nur ihre "organisatorische Selbstständigkeit" verloren; es seien auch keine in ihrem Funktions- und Zweckzusammenhang beibehaltenen Faktoren in die Organisationsstruktur der Beklagten zu 2) eingegliedert worden. Die Beklagte zu 2) nutzte zur Verfolgung ihrer viel umfassenderen wirtschaftlichen Tätigkeit keine Produktionsfaktoren, wie sie bei der Beklagten zu 1) in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung gestanden haben. -
Bewertung/Folgen der Entscheidung
Der EuGH hatte in der Entscheidung „Klarenberg“ ausgeführt, dass die Betriebsübergangsrichtlinie auch dann anzuwenden sei, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahre, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde und sie es dem Erwerber erlauben, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichwertigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
Das Bundesarbeitsgericht nimmt in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des EuGH im Fall Klarenberg Bezug und präzisiert seine Rechtsprechung. Das vorliegende Urteil zeigt, dass auch nach der Entscheidung des EuGH im Fall "Klarenberg" nicht zwingend etwas anderes gelten muss, als nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG.