Aufsichtsratsvergütung in einer Genossenschaft umsatzsteuerpflichtig?
Der BFH hat in einem Urteil vom August dieses Jahres (VR 32/08) entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich im Sinne des UStG und damit mehrwertsteuerpflichtig ist. Wie sieht dies für die Aufsichtsratsvergütung in einer gewerblichen Genossenschaft aus?
08.11.2009
Der BFH stuft die Leistung eines Aufsichtsratsmitglieds als steuerpflichtig ein. Unstreitig ist, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates für die Genossenschaft eine sonstige Leistung erbringt. Der BFH hat nun auch die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 Buchstabe b) UStG verneint. Die Tätigkeit für eine Erwerbsgesellschaft könne nicht ehrenamtlich sein. Der BFH charakterisiert das geänderte Bild einer Genossenschaftsbank, die im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten stehe und damit in jeder Hinsicht eine Erwerbsgesellschaft darstelle. All dies verbiete die Einstufung einer Aufsichtsratstätigkeit als ehrenamtlich.
Zwar bezieht sich dieses Urteil expressis verbis nur auf die Tätigkeit in einer Volksbank. Nach Auffassung des ZGV sind die gleichen Gründe für jede gewerbliche Genossenschaft gültig. Die genossenschaftlichen Verbundgruppen sind von Unternehmen getragene Gesellschaften und damit Erwerbsgesellschaften, wie der BFH sie benennt.
Hinzu kommt, dass in der Regel die Beteiligung an einer gewerblichen Genossenschaft durch die Einzelhändler oder Handwerker zu deren Geschäftsvermögen gehört. Hieraus folgt, dass die Tätigkeit als Aufsichtsrat in der Genossenschaft mit der Geschäftstätigkeit verbunden ist und in ihrem Interesse erfolgt. Auch dies spricht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit und untermauert dieArgumentation des BfH, dass trotz ihrer förderungswirtschaftlichen Tätigkeit und vereinsrechtlicher Struktur Genossenschaften Unternehmen anderer Rechtsform gleichzusetzen sind. Das Ergebnis dürfte auch kaum zu praktischen Schwierigkeiten führen, wenn die Aufsichtsratsvergütung der Mehrwertsteuer unterliegt. Aufsichtsräte, die Unternehmer sind, dürften überwiegend selbst USt-pflichtig sein.