Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - trotz Sachgrund nicht wirksam?
Im Nachgang zu einer Entscheidung des EuGHbestätigt nun das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen die Möglichkeit aufeinanderfolgender Befristungen auch bei anhaltendem Vertretungsbedarf. Im Einzelfall könne jedoch ein Rechtsmissbrauch vorliegen.
03.08.2012
Im Nachgang zur Entscheidung des EuGH vom 26.1.2012 - C-586/10 (Kücük) bestätigt nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Urteilen vom 18.6.2012 (download hier)die Möglichkeit aufeinanderfolgender Befristungen auch bei anhaltendem Vertretungsbedarf. Im Einzelfall könne jedoch ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Der EuGH hatte entschieden, dass die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen wegen Vertretungsbedarf zulässig sein kann, wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.
- Leitsatz des Gerichts
Das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs steht der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegen, sondern es kann an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festgehalten werden. Allerdings kann unter besonderen Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein.
- Sachverhalt
- 7 AZR 443/09
Die Klägerin war vom 2. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2007 beim Amtsgericht Köln auf Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Gründe für die Befristungen waren Vertretungen für Arbeitnehmer, die insbesondere aufgrund von familienbedingten Auszeiten vorübergehend fehlten. Die Klägerin hatte beim Arbeitsgericht Köln Klage erhoben und vorgebracht, dass der letzte geschlossene befristete Vertrag rechtswidrig sei, da bei der Anzahl der Vertretungsfälle nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf ausgegangen werden könne.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht legte auf die Revision der Klägerin hin im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren die Frage beim EuGH vor, wann ein Vertretungsbedarf als sachlicher Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung zu qualifizieren sei. Der EuGH hatte entschieden, dass der Umstand, dass ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückgreife, weder der Annahme eines sachlichen Grundes im Sinne der Rahmenvereinbarung entgegensteht, noch folge daraus das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung.Da eine Missbrauch jedoch grundsätzlich möglich sei, müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob er denn vorliege.
- 7 AZR 783/10
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. März 2002 bis zum 30. November 2009 aufgrund von vier aufeinanderfolgenden, zumeist wegen erziehungsbedingten Vertretungsfällen, befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Das Arbeitsgericht Koblenz sowie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatten die Klage zurückgewiesen.
- Entscheidungsgründe
Das BAG hob das Urteil des LAG Köln auf und verwies an dieses zurück. In diesem konkreten Fall hält das BAG angesichts einer Gesamtbetrachtung aller Umstände eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsbefristung für möglich. Das beklagte Land müsse Gelegenheit haben, besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme eines Rechtsmissbrauches entgegenstehen.
Im zweiten Fall wies das BAG die Revision der Klägerin zurück. Angesichts der Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie der Anzahl von vier Befristungen gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Die beiden Urteile des BAG machen deutlich, dass aufeinanderfolgende Befristungen mit Sachgrund grundsätzlich zulässig sind und nur im Einzelfall unwirksam sein können. Lediglich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls kann sich eine andere Beurteilung ergeben.
Das BAG nimmt zudem Bezug auf die ständige Rechtsprechung des 7. Senats, wonach für die Wirksamkeit der mehrfachen Befristung entscheidend ist, dass die letzte Befristungsabrede wirksam ist. Das BAG hält damit ausdrücklich uneingeschränkt an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung fest. Es bleibt daher dabei, dass grundsätzlich nur die letzte Befristungsabrede auf ihre Wirksamkeit und Konformität mit dem Gesetz überprüft werden kann. Die Unwirksamkeit vorhergehender Befristungsabreden spielt auch künftig keine Rolle.
Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir Sie informieren.